Erleichterungen im Vereinswesen in Zeiten des Coronavirus
Vereine
Einige Vereine müssen aufgrund der Ansteckungsgefahr durch das Corona-virus auf Vereinssitzungen oder Mitgliederversammlungen verzichten bzw. diese verschieben. Stehen aber unaufschiebbare Beschlüsse an, muss darüber nachgedacht werden, Entscheidungen mit schriftlicher Zustimmung oder durch eine virtuelle Versammlung herbeizuführen.
Inzwischen hat der Gesetzgeber darauf reagiert: Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Mitgliederversammlung können auch über elektronischen Kommunikationswege erfolgen, selbst wenn dies nicht ausdrücklich in der Satzung steht. Details sind im Gesetz Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der CO-VID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht enthalten (BT-Drs. 19/18110).
Auszug aus der Bundestagsdrucksache:
Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz
(COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)
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§5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederver- sammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
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