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Winterdienst steuerlich absetzen: Was Eigentümer und Mieter wissen sollten

Kosten für Schneeräumen und Handwerker können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast senken

In der Wintersaison sind Hauseigentümer und häufig auch Mieter zur Räumung von Gehwegen verpflichtet. Wird diese Aufgabe an einen externen Dienstleister vergeben, können die entstehenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. hin.

Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung
Die Aufwendungen für das Schneeräumen und Kehren von Gehwegen zählen steuerlich zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie können in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr (entspricht 20 Prozent von 20.000 Euro). Wer beispielsweise 600 Euro für den Winterdienst bezahlt, kann seine Steuerlast um bis zu 120 Euro senken.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der beauftragte Dienstleister eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag unbar – etwa per Überweisung – beglichen wird. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Entgegen früherer Praxis können inzwischen auch Kosten für das Reinigen öffentlicher Gehwege vor dem Grundstück steuerlich berücksichtigt werden.

Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich (Abflussprinzip)
Der Steuerabzug wird grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Rechnung bezahlt wird (sogenanntes Abflussprinzip). Wer den jeweiligen jährlichen Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft hat, kann in Absprache mit dem Dienstleister vereinbaren, dass die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt. Bei größeren Arbeiten ist es zudem möglich, im laufenden Jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und den verbleibenden Rechnungsbetrag erst im darauffolgenden Jahr zu begleichen. Auf diese Weise können die steuerlichen Abzugsbeträge auf zwei Jahre verteilt und jeweils erneut genutzt werden.

Mieter können ebenfalls profitieren
Auch Mieter können Kosten aus der Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung steuerlich geltend machen, sofern darin Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen enthalten sind. Der auf den Mieter entfallende Anteil ergibt sich in der Regel aus der Nebenkostenabrechnung oder aus einer gesonderten Bescheinigung des Vermieters. Gerichte haben entschieden, dass die Abrechnung so aufbereitet sein muss, dass Mieter die steuerlich absetzbaren Kosten selbst nachvollziehen und ermitteln können.

Abgrenzung zu Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen stellen steuerlich eine eigene Kategorie dar. Hier können ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten geltend gemacht werden, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr (entspricht 20 Prozent von 6.000 Euro). Materialkosten sind dabei nicht absetzbar. Voraussetzung ist auch hier eine ordnungsgemäße Rechnung sowie die unbare Zahlung des Rechnungsbetrags. Der Winterdienst zählt steuerlich nicht zu den Handwerkerleistungen, sondern ausschließlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Hinweis zu energetischen Sanierungsmaßnahmen
Bei energetischen Gebäudesanierungen kann unter bestimmten Voraussetzungen alternativ eine Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden. Wird durch die Maßnahme Energie eingespart, können in diesem Fall neben den Arbeitskosten auch Materialkosten steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist und eine Bescheinigung eines Fachunternehmens vorliegt. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob der Handwerkerbonus oder der Sanierungsbonus günstiger ist.

Die dargestellten Regelungen dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sowie die persönliche steuerliche Situation.


Quelle: Bund der Steuerzahler


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