Daten & FaktenStadtgebiet Landshut

Datenübermittlung: Widerspruch einlegen

Bürger können beim Bürgerbüro der Weitergabe ihrer Daten widersprechen

Das Einwohner- und Standesamt der Stadt weist darauf hin, dass gegen nachstehend aufgeführte Datenübermittlungen Widerspruch eingelegt werden kann.

Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und muss nicht begründet werden. Er kann bei der Stadt Landshut, Einwohner- und Standesamt, Bürgerbüro, Luitpoldstraße 29, 84034 Landshut, oder online über das Bürgerservice-Portal der Stadt unter www.landshut.de/buergerserviceportal eingelegt werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen unter anderem bei Wahlen und Abstimmungen

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene – hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden – dürfen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Bürgerinnen und Bürger widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Wenn ein Bürger ein Alters- oder Ehejubiläum hat, darf die Meldebehörde Im Rahmen des BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei der Weitergabe der Daten an Presse oder Rundfunk kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dort auch eine Veröffentlichung im Internet erfolgt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über: Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Das BMG sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch folgende Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen: Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren, bedingte Sperrvermerke sowie Sterbedatum. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für

Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Diese Übermittlungssperre ist nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, maßgeblich. Nach Paragraf 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

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