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Steuererklärung – kein Verspätungszuschlag ohne klare Aufforderung

Finanzgericht Sachsen entscheidet zugunsten von Arbeitnehmern

In der Regel gilt: Arbeitnehmer müssen keine Steuererklärung abgeben, wenn die Lohnsteuer automatisch einbehalten wird. Ausnahmen bestehen jedoch, etwa bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor. Auch wenn Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro liegen oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig Lohn zahlen, besteht Abgabepflicht.

Verspätungszuschlag bei Pflicht
Wird die Steuererklärung trotz Pflicht verspätet eingereicht, darf das Finanzamt normalerweise einen Verspätungszuschlag verlangen. In der Praxis bedeutet das: Steuerpflichtige sollten ihre Abgabepflicht kennen und rechtzeitig handeln. 📅

Urteil bringt Klarheit
Das Finanzgericht Sachsen entschied jedoch in einem konkreten Fall anders (Urteil vom 22. Februar 2024, Az. 2 K 628/22). Von steuerlichen Laien könne nicht verlangt werden, jede Abgabepflicht zu erkennen – besonders nicht, wenn sie als Arbeitnehmer keine Pflicht vermuten mussten. In solchen Fällen ist eine formelle Aufforderung mit Fristsetzung durch das Finanzamt zwingend erforderlich. Ein bloßer Hinweis oder eine Erinnerung genügt nicht.

Mehr Transparenz gefordert
Ohne eine solche formelle Aufforderung ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags unzulässig. Das Urteil verpflichtet die Finanzämter damit zu mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit in ihren Aufforderungen – gerade dann, wenn die Abgabepflicht für Betroffene nicht offensichtlich ist. ✅


Quelle: Bund der Steuerzahler

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