Schätzungsbescheid vom Finanzamt: So reagieren Sie richtig
Fristen einhalten und Steuererklärung nachreichen

Ein Schätzungsbescheid vom Finanzamt sorgt oft für Verunsicherung – besonders, wenn im Schreiben bereits auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen wird. Hintergrund: Wird eine verpflichtende Steuererklärung nicht oder unvollständig abgegeben, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen „nach pflichtgemäßem Ermessen“ schätzen.
Wichtig zu wissen:
Eine Schätzung führt fast immer zu einer höheren Steuerlast, da sie in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte die fehlende Steuererklärung nachgereicht werden. Ein kurzer Hinweis genügt, etwa:
„Gegen den Bescheid vom … lege ich Einspruch ein. Die Steuererklärung wird nachgereicht.“
Folgen bei Untätigkeit:
Wer nicht reagiert, riskiert, dass der Schätzungsbescheid bestandskräftig wird. Er bildet dann die Grundlage für Vollstreckungen – von Mahnungen über Säumniszuschläge bis hin zur Kontopfändung.
Überhöhte Schätzung?
Erscheint der Schätzungsbescheid offensichtlich zu hoch, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung helfen, Vollstreckungen zunächst zu stoppen. Ein Schätzungsbescheid ist ein voll wirksamer Steuerbescheid, aber noch kein endgültiges Urteil.
Fazit: Wer schnell handelt, kann die Angelegenheit meist unkompliziert bereinigen. Untätigkeit hingegen führt fast immer zu höheren Kosten und zusätzlichem Ärger. ✅
Quelle: Bund der Steuerzahler


