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Rente und Hinzuverdienst – was aktuell gilt

So wirken sich Zuverdienste auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus

Rente und Hinzuverdienst

Viele Rentner müssen oder möchten zu ihrer Rente etwas hinzuverdienen. Oft besteht Unsicherheit, ob der Hinzuverdienst zu einer Rentenkürzung führen kann – zumal es in der jüngeren Vergangenheit diesbezüglich immer wieder Änderungen gab. Erfahren Sie hier, ob und wie nach den aktuellen Regelungen ein Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird. Ferner erfahren Sie, welche Regelungen im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge gelten, wenn neben der Rente eine Beschäftigung ausgeübt wird.

1. Hinzuverdienst zu Altersrenten

Zu Altersrenten kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Für die Zeit ab Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 bei 65 Jahren, seither für Geburtsjahrgänge ab 1947 schrittweise Anhebung, ab 2031 für Geburtsjahrgänge ab 1964 dann 67 Jahre) gilt dies seit jeher.

Für vorgezogene Altersrenten (also Altersrenten, die bereits vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden) besteht die unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit jedoch erst seit 1.1.2023. Zuvor galt es nämlich, im Falle vorgezogener Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenze einzuhalten, um Rentenkürzungen zu vermeiden. Diese Hinzuverdienstgrenze lag bis zum Jahr 2019 bei jährlich 6.300 Euro und wurde dann ab 2020 deutlich erhöht, zuletzt auf jährlich 46.060 Euro. Zum 1.1.2023 ist die Hinzuverdienstgrenze schließlich ganz entfallen.

Mit der Änderung möchte man beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mehr Flexibilität ermöglichen und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Gleichzeitig wollte man das Recht vereinfachen und Bürokratie abbauen, denn die Hinzuverdienstregelungen waren kompliziert und streitanfällig. Aus diesen Gründen hatte der Bund der Steuerzahler sich auch lange für eine Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner eingesetzt.

2. Hinzuverdienst zu Erwerbsminderungsrenten

Bei Erwerbsminderungsrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen nicht abgeschafft, jedoch seit dem Jahr 2023 großzügiger ausgestaltet worden.

Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung wurde die Hinzuverdienstgrenze von früher jährlich 6.300 Euro auf aktuell jährlich 19.661,25 Euro (drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße) erhöht.

Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ist es komplizierter, weil die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet wird. Als jährliche Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt die monatliche Bezugsgröße (im Jahr 2025 liegt sie bei 3.745 Euro) multipliziert mit dem Faktor 9,72 multipliziert mit der höchsten Entgeltpunktzahl („Rentenpunkte“ im Rentenversicherungsverlauf) aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch ein Betrag von 39.322,50 Euro (sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße).

Beispiel 1: Herr A bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs lag seine höchste Entgeltpunktzahl in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung bei 1,5. Seine individuelle Hinzuverdienstgrenze liegt somit im Jahr 2025 bei 54.602,10 Euro (3.745 Euro x 9,72 x 1,5).

Beispiel 2: Herr B bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs lag seine höchste Entgeltpunktzahl in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung lediglich bei 0,8. Aus der Rechenformel würde sich eigentlich eine Hinzuverdienstgrenze von lediglich 29.121,12 Euro (3.745 Euro x 9,72 x 0,8) ergeben. Für Herrn B greift jedoch die Regelung, dass die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens 39.322,50 Euro beträgt. Er kann also bis zu 39.322,50 Euro (und nicht nur die individuell errechneten 29.121,12 Euro) zu seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinzuverdienen.

Wird über die einschlägige Hinzuverdienstgrenze hinaus hinzuverdient, wird die Erwerbsminderungsrente um 40 Prozent des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrags gemindert.

Die bis Ende 2022 zusätzlich zur Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigende komplizierte Hinzuverdienstdeckel-Regelung ist zum 1.1.2023 ersatzlos gestrichen worden.

Neben der Hinzuverdienstgrenze gilt es als Erwerbsminderungsrentner unbedingt zu beachten, dass sich der Arbeitseinsatz innerhalb des sog. Restleistungsvermögens bewegt. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen nur unter drei Stunden täglich, bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur unter sechs Stunden täglich gearbeitet werden. Wer mehr arbeitet, gilt in der Regel als nicht mehr erwerbsgemindert und gefährdet seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Dies galt bereits bisher und ist nicht neu. Die praktische Relevanz dieser Regelung dürfte jedoch seit dem Jahr 2023 durch die starke Anhebung der Hinzuverdienstgrenze, die Erwerbsminderungsrentnern einen verstärkten Anreiz zu einer umfangreicheren Erwerbstätigkeit setzt, zunehmen.

3. Hinzuverdienst zu Witwen- und Witwerrenten

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird auf die Hinterbliebenenrente kein eigenes Einkommen angerechnet. Nach dem sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet, soweit es folgende monatlichen Freibeträge, die sich ggf. noch um Kinderfreibeträge erhöhen, überschreitet:

Persönlicher Freibetrag: 1.076,86 €

Freibetrag pro Kind (mit Anspruch auf Waisenrente): 228,42 €

Berücksichtigt werden nahezu alle Einkommensarten. Ausgangspunkt für die Einkommensanrechnung ist das Bruttoeinkommen, von dem Pauschalwerte (siehe § 18b Absatz 5 Sozialgesetzbuch IV) abgezogen werden, um näherungsweise das Nettoeinkommen zu erhalten. Übersteigt das so pauschaliert ermittelte Nettoeinkommen die Freibeträge, werden vom übersteigenden Einkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Betriebsrenten, Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen und Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung werden erst seit dem 01.01.2002 auf Witwen- und Witwerrenten angerechnet. Aufgrund einer Übergangs- und Vertrauensschutzregelung unterbleibt die Anrechnung dieser Einkünfte jedoch, wenn eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der versicherte Ehepartner vor 2002 verstorben, oder zwar nach 2001 verstorben, die Ehe jedoch vor 2002 geschlossen und mindestens einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren worden ist.

Die geschilderten Regelungen gelten auch für Renten an überlebende eingetragene Lebenspartner und für die Bezieher von Erziehungsrenten.

4. Hinzuverdienst zu Waisenrenten

Seit dem 01.07.2015 findet auf Waisenrenten keine Einkommensrechnung mehr statt.

5. Sozialversicherungsbeiträge für beschäftigte Rentner

Üben Bezieher einer Altersvollrente neben der Rente eine Beschäftigung aus, stellt sich die Frage, welche Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Diesbezüglich ist es durch das Flexirentengesetz zum 01.01.2017 zu einigen Änderungen gekommen.

5. Sozialversicherungsbeiträge für beschäftigte Rentner

Üben Bezieher einer Altersvollrente neben der Rente eine Beschäftigung aus, stellt sich die Frage, welche Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Diesbezüglich ist es durch das Flexirentengesetz zum 01.01.2017 zu einigen Änderungen gekommen.

5.1 Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung neben der Rente

Zunächst gilt: Altersrentner unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Es fallen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Allerdings gelten folgende Besonderheiten:

In der Arbeitslosenversicherung sind Altersrentner, die eine Vollrente beziehen, nicht versicherungspflichtig.

In der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung fallen Beiträge an. Auch für privat Krankenversicherte sind Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

In der Rentenversicherung fallen Beiträge an, allerdings mit einem wesentlichen Unterschied zwischen dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmeranteil (siehe unten).

5.2 Rentenversicherungspflicht: Aufstockungsoption

Seit 1. Januar 2017 gilt: Bezieher einer Vollrente wegen Alters, die eine Beschäftigung aufnehmen, zahlen auf eigenen Wunsch ebenfalls den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil in jedem Fall. Macht der Rentner von der sogenannten Aufstockungsoption Gebrauch und zahlt auch den Arbeitnehmeranteil, werden diese Beiträge rentensteigernd berücksichtigt. Macht der Rentner davon keinen Gebrauch, bleibt es bei der Rentenhöhe – die Beiträge des Arbeitgebers führen in diesem Fall nicht zu einer Rentenerhöhung.

5.3 Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Bei Minijobs gelten ebenfalls Sonderregelungen:

Minijobber, also Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis 538 Euro (ab 01.01.2024), sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Auch bei Rentnern, die einen Minijob ausüben, kann auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet werden. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung.

6. Fazit

Rentner können heutzutage – insbesondere bei Bezug einer Altersrente – grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Die früheren Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten sind Geschichte. Etwas anders sieht es bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus: Hier gelten weiterhin Freibeträge und Hinzuverdienstgrenzen, die beachtet werden müssen. Wer über seine Rente hinaus noch arbeitet, sollte auch die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen kennen – insbesondere die Regelungen zur Rentenversicherungspflicht.


Quelle: Bund der Steuerzahler


 

 

 


Dieser Bericht erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung u. rechtliche Gewähr. Weitere Steuerratgeber finden Sie im Mitgliederbereich von www.steuerzahler.de. Herausgeber: Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Reinhardtstraße 52, 10117 Berlin


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