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Corona-A l l g e m e i n v e r f ü g u n g Stadt Landshut vom 11. Mai 2020

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Allgemeinverfügung der Stadt Landshut zur Anordnung der Quarantäne für von dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierte sowie für Ansteckungs- und Krankheitsverdachtsfälle vom 23.03.2020 (Abl. S. 97 ff.) in der Fassung der zu ihrer Änderung erlassenen Allgemeinverfügungen vom 31.03.2020 (Abl. S. 133 ff.), vom 07.04.2020 (Abl. S. 137 ff.) und vom 14.04.2020 (Abl. S. 154 ff.); Aufhebung der Allgemeinverfügung 

Die Stadt Landshut als Kreisverwaltungsbehörde erlässt folgende 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g : 

I. Die Allgemeinverfügung der Stadt Landshut vom 23.03.2020 (Abl. 97 ff.) in der Fassung der zu ihrer Änderung erlassenen Allgemeinverfügungen vom 31.03.2020 (Abl. 133 ff.), vom 07.04.2020 (Abl. 137 ff.) und vom 14.04.2020 (Abl. 154 ff.) wird mit Wirkung zum 08.05.2020, 00:00 Uhr, aufgehoben. 

II. Personen, deren Quarantänepflicht unter der Wirksamkeit der in Ziff. I genannten Allgemeinverfügung der Stadt Landshut bis 07.05.2020, 24.00 Uhr, noch nicht abgelaufen war, haben sich weiterhin zu isolieren. Die einzuhaltende Dauer der Isolation und die dabei bestehenden Verpflichtungen richten sich ab diesem Zeitpunkt nach der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 07.05.2020 – G54e-G8390-2020/1277-1 (BayMBl. 2020, Nr. 249). 

III. Diese Allgemeinverfügung wird am 12.05.2020 wirksam. 

Hinweis: 

1. Die Regelung in Ziff. II dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 

2. Die Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen ist seit 08.05.2020, 00:00 Uhr, bis 30.06.2020 (24:00 Uhr) in der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 07.05.2020 geregelt (BayMBl. 2020, Nr. 249). Diese Allgemeinverfügung steht im Internet zur Einsicht zur Verfügung (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-249/). 

3. Im Zusammenhang mit der Quarantäne bzw. Isolation besteht keine Zuständigkeit der Stadt Landshut als Kreisverwal-tungsbehörde (Untere Gesundheitsbehörde) mehr. Etwaige Fragen hierzu müssen an das Staatliche Gesundheitsamt Landshut (Veldener Straße 15, 84036 Landshut; Tel. 0871/408-5000; 

E-Mail: gesundheit@landkreis-landshut.de) gerichtet werden. Die übrigen infektionsschutzrechtlichen Zuständigkeiten der Stadt Landshut bleiben hiervon unberührt. 

Begründung: 

1. Die Stadt Landshut ist als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 9 Abs. 1 Gemeindeordnung – GO) für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gemäß § 54 Infektionsschutzgesetz – IfSG i. V. m. § 65 Zuständigkeitsverordnung – ZustV sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG örtlich zuständig. 

2. Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 07.05.2020 wurde eine landesweite Regelung zur Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachts-personen getroffen, die am 08.05.2020 um 00:00 Uhr wirksam geworden ist. 

Zuvor hat die Stadt Landshut die Fragen der Quarantäne in ihrer Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 (Abl. 97 ff.) in der Fassung der zu ihrer Änderung erlassenen Allgemeinverfügungen vom 31.03.2020 (Abl. 133 ff.), vom 07.04.2020 (Abl. 137 ff.) und vom 14.04.2020 (Abl. 154 ff.) geregelt. 

Da es sich bei Allgemeinverfügungen um keine Rechtsnormen handelt, unter denen ein Rangverhältnis besteht, also die Geltung der ranghöheren die der rangniedrigeren bzw. die spätere die der früheren Rechtsnorm verdrängt, sondern um Verwaltungsakte (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG), unter denen es kein solches normatives Verhältnis gibt, bedarf es beim Wirksamwerden einer landesweiten Regelung, wenn man nicht annimmt, dass sich die örtliche Regelung hier-durch bereits auf „andere Weise“ im Sinn des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat, im rechtlichen Klarstellungsinte-resse deren Aufhebung. 

Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Landshut ist in Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG enthalten. Nach dieser Rechtsvorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. 

Vorliegend bedarf es des Widerrufs der gesamten Regelung, weil landesweit eine mindestens ebenso umfangreiche Regelung wirksam geworden ist, die mit Wirkung zum 08.05.2020, 00:00 Uhr, an ihre Stelle treten soll. 

Der Widerruf erfolgt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (Art. 40 BayVwfG). Auch in der Stadt Landshut müssen die nunmehr landesweit für erforderlich gehaltenen Regelungen zur Isolation einheitlich zu Anwendung kommen. 

3. Die Rechtsgrundlage für die Regelung in Ziff. II dieser Allgemeinverfügung ist in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthalten. Nach dieser Rechtsvorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausschei-der festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so-weit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit erforderlich ist. 

Nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG kann bei (sonstigen) Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern durch die Stadt Landshut als zuständige Behörde angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen kön-nen oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden. 

Die Regelung bestimmt, dass Personen, deren Verpflichtung zur Isolation unter der Wirksamkeit der von der Stadt Landshut erlassenen Allgemeinverfügung bis 07.05.2020, 24:00 Uhr, entstanden und noch nicht abgelaufen ist, sich weiter zu isolieren haben, sich die Dauer der Quarantäne bzw. Isolation und die dabei zu beachtenden Verpflichtungen von diesem Zeitpunkt an aber nach der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 07.05.2020 richten. 

Die Regelung beruht auf pflichtgemäßer Ermessensausübung (Art. 40 BayVwVfG). Sie ist zur Vermeidung einer Re-gelungslücke zwingend notwendig und dient der Klarstellung der Rechtslage. 

4. Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Landshut ergibt sich aus Art. 41 Abs. 4 Satz 4, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG. Es handelt sich vorliegend um eine besondere eilbe-dürftige Maßnahme der Gefahrenabwehr. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, 

Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, 

Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, 

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der an-gefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). 

– Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt). 

– Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). 

STADT LANDSHUT 

Landshut, 11.05.2020 

Alexander Putz 

Oberbürgermeister 

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