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Böllern nur an zwei Tagen: Was jetzt gilt – und warum Verstöße kein Kavaliersdelikt sind

Zwischen Silvesterfreude und Strafanzeige: Wann Feuerwerk erlaubt ist, wo absolutes Verbot gilt und welche Konsequenzen drohen

Kurzfassung: Wann darf geböllert werden?
Handelsübliche Silvesterfeuerwerkskörper (Kategorie F2) dürfen bundesweit ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar und nur von volljährigen Personen gezündet werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Abbrennen grundsätzlich verboten und nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung erlaubt. Unabhängig vom Datum gilt zudem ein dauerhaftes Abbrennverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden.


Nach aktuellen Vorfällen rund um den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern hat die Polizeiinspektion Rottenburg a. d. Laaber erneut auf Verstöße gegen das Sprengstoff- und Waffengesetz hingewiesen. Die Ereignisse lenken den Blick auf die klar geregelte, aber vielfach missachtete Rechtslage.

Polizeimeldungen zum Jahresende
Wie die Polizei mitteilte, wurde am Abend des 30. Dezember 2025 in Ergoldsbach eine Gruppe Jugendlicher festgestellt, die bereits vor dem erlaubten Zeitraum Feuerwerkskörper abbannte. Bei einem Jugendlichen wurden zudem Feuerwerkskörper sowie ein verbotener Schlagring sichergestellt. Gegen ihn wurden Anzeigen nach dem Sprengstoff- und Waffengesetz erstattet.

Ebenfalls am 30. Dezember wurde in Rottenburg a. d. Laaber ein 14-jähriger Jugendlicher durch eine Silvesterrakete leicht verletzt. Die Rakete soll von einer Gruppe Jugendlicher gezündet worden sein, die sich anschließend vom Tatort entfernte. Die Polizei ermittelt wegen fahrlässiger Körperverletzung und bittet Zeugen um Hinweise. (zum Bericht)

Gesetzlich klar geregelter Zeitraum
Nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 – darunter klassische Böller und Raketen – nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen ab 18 Jahren abgebrannt werden. Bereits das Zünden am 30. Dezember stellt einen Rechtsverstoß dar.

Außerhalb dieses Zeitfensters ist das Abbrennen solcher Feuerwerkskörper nur mit einer ausdrücklichen behördlichen Genehmigung zulässig. Für andere Kategorien pyrotechnischer Gegenstände gelten nochmals strengere Anforderungen.

Dauerhafte Verbotszonen unabhängig vom Datum
Zeitlich unbegrenzt verboten ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden. Diese Schutzvorschriften gelten auch an Silvester und Neujahr und sollen insbesondere vulnerable Menschen sowie Sachwerte schützen.

Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen das Sprengstoffrecht können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden und empfindliche Bußgelder oder weitergehende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen – insbesondere dann, wenn Personen verletzt oder verbotene Gegenstände mitgeführt werden.

Die aktuellen Polizeieinsätze zeigen, dass die gesetzlichen Vorgaben eindeutig sind. Ihre konsequente Einhaltung ist Voraussetzung dafür, Gefahren zu vermeiden und die Sicherheit der Bevölkerung zum Jahreswechsel zu gewährleisten.

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