Behindertentestament – So können Sie für behinderte Kinder sorgen!
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Das sollten Sie wissen!
Behindertentestament – So können Sie für behinderte Kinder sorgen!
Familien mit behinderten Kindern bzw. Angehörigen helfen ihnen meist ein Leben lang mit Annehmlichkeiten, welche die Sozialhilfe nicht ermöglicht z. B. Ausflüge, Urlaube, Kleidung, ergänzende medizinische Versorgung, Hobbys oder Geburtstagsfeste. Doch was, wenn Eltern oder Geschwister versterben? Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit eines Behindertentestaments. Es ermöglicht, auch nach dem Tod enger Angehöriger aus dem Erbe dem behinderten Familienmitglied das Leben zu erleichtern, ohne dass das Sozialamt das Erbe einziehen kann.
Wann ist ein Behindertentestament hilfreich?
Erhält ein Mensch mit Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe oder Sozialleistungen wie z.B. Grundsicherung, sind diese in der Regel einkommens- und vermögensabhängig. Erbt ein Empfänger von Sozialleistungen Geld, muss das Sozialamt die bereits gewährten Leistungen und zukünftig zu erwartenden Zahlungen daraus finanzieren. Das geerbte Vermögen fließt im schlimmsten Fall vollständig an das Sozialamt und der Erbe bzw. die Erbin hat keinen Vorteil davon.
Ziel des sogenannten Behindertentestaments ist es, dem behinderten Familienmitglied Vermögen zukommen zu lassen, gleichzeitig aber den Zugriff des Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträgers auf das Familienvermögen zu verhindern. Auf diese Weise können Angehörige mit Behinderung nach dem Ableben ihrer Eltern weiterhin mit Zusatzleistungen versorgt werden, die nicht in der Sozialhilfe enthalten sind.
Was sind die Voraussetzungen?
Für ein Behindertentestament muss mindestens ein Erbe eine Behinderung haben und es muss ein Testament erstellt werden. Das behinderte Familienmitglied darf weder enterbt noch mit einer Erbquote bedacht werden, die unter der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils liegt. Denn in dem Fall entstehen Pflichtteilsansprüche, die das Sozialamt für den Erben einfordern muss. Dadurch gelangt das Sozialamt an das Pflichtteilsvermögen und muss es für den Lebensunterhalt einsetzen. Die Lebensqualität des behinderten Familienmitglieds sinkt, denn die bisherigen Zusatzleistungen der Familie fallen ersatzlos weg.
Um das zu vermeiden, wird das behinderte Familienmitglied im Testament als Vorerbe eingesetzt. Der Vorerbe bzw. die Vorerbin erbt vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum das Vermögen. Der Vorerbe kann die Erträge nutzen, erhält aber nicht das geerbte Vermögen selbst. Bei Tod des behinderten Familienmitglieds fällt das Erbe an die Nacherben wie zum Beispiel noch lebende Geschwister, Nichten und Neffen oder eine soziale Einrichtung.
Leben beide Elternteile noch, sollte das behinderte Kind sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall als Vorerbe im Testament eingesetzt werden. Im Testament bestimmt der Erblasser oder die Erblasserin, wofür die Erträge aus der Erbschaft (z.B. Zinserlöse) eingesetzt werden sollen: Beispielsweise kann angeordnet werden, dass sie ausschließlich für Gesundheitsausgaben oder Therapien, einen jährlichen Urlaub oder ein Hobby ihres Angehörigen verwendet werden dürfen. Es ist wichtig, klare Anweisungen zu geben, um Missverständnisse zu vermeiden.
Die Testamentsvollstreckung ist ein entscheidendes Instrument, um sicherzustellen, dass die Anweisungen des Erblassers genau befolgt werden. Ein Testamentsvollstrecker überwacht die Umsetzung des Testaments und kann die Erträge des Vermögens entsprechend den Vorgaben des Erblassers verwenden. Bei einem Behindertentestament erfolgt eine lebenslange Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker oder die Testamentsvollstreckerin verwaltet das Erbe des Kindes und hat die Aufgabe, aus dem Nachlass Zuwendungen an das Kind zu leisten, die es im täglichen Leben braucht (z.B. Kleidung, Reisen, persönliche Dinge). Für die Person des Testamentsvollstreckers sollte eine Vertrauensperson des behinderten Menschen gewählt werden.
Wie sieht ein Behindertentestament aus?
Die Sorgen der Eltern um die Zukunft ihres behinderten Kindes sind berechtigt und keineswegs sittenwidrig – Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Juli 2019 (Az: XII ZB 560/18). Wegen der rechtlichen Komplexität sollte man sich von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Grundsätzlich sind folgende Punkte zu regeln:
- Der oder die Angehörige mit Behinderung wird als Vorerbe eingesetzt, und zwar oberhalb der Pflichtteilsquote.
- Es sind ein oder mehrere Nacherben für die Zeit nach dem Tod des Vorerben zu bestimmen.
- Für Ihre Angehörigen mit Behinderung wird eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet.
- Der oder die Testamentsvollstrecker erhält in der letztwilligen Verfügung konkrete Anweisungen, wie die Erträge aus dem Nachlass zur Verbesserung der Lebensqualität des Menschen mit Behinderung zu verwenden sind.
- Sollte der oder die Angehörige mit Behinderung rechtlich betreut werden, ist es ratsam, im Testament auch anzuordnen, dass die durch eine rechtliche Betreuung entstehenden Kosten nicht aus dem Vorerbe bestritten werden sollen.
Was ist ein Bedürftigentestament?
Durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.02.2015 zum Bedürftigentestament können die zum Behindertentestament entwickelten Grundsätze auch für einen nicht behinderten Bedürftigen angewendet werden. Wie beschrieben werden auch hier die Mittel der Vor- und Nacherbschaft sowie der Testamentsvollstreckung eingesetzt. Zu unterscheiden ist, ob der Bedürftige für die Zeit seiner Vorerbschaft auf Leistungen des Sozialleistungsträgers ganz oder teilweise verzichten möchte oder nicht. Geldleistungen können nämlich auf Sozialleistungen angerechnet werden.
Soll eine Anrechnung des Vorerbes auf die Leistung des Sozialleistungsträgers vermieden werden, kann es sinnvoll sein, dem bedürftigen Erben Naturalleistungen anstelle von Geldleistungen zukommen zu lassen. Dafür wird eine letztwillige Verfügung mit konkreten Vorgaben getroffen. Ziel sollte die Verbesserung der Lebenssituation des Bedürftigen sein. Zu den Naturalleistungen zählen beispielsweise:
- von der Krankenkasse nicht übernommene Leistungen,
- Kosten für Kleidung,
- Kosten für individuelle Bedürfnisse und Hobbys.
Durch diese Verfügung kann der Vorerbe auch nicht frei über Erträge des Erbes verfügen, sondern muss grundsätzlich akzeptieren, was ihm der Testamentsvollstrecker zuteilt.
Tipp: Mehr Informationen finden Sie unter https://bvkm.de/wp-content/uploads/2019/08/vererben_2018_web.pdf
Kinderbetreuung – Wie reduzieren Sie Ihre Steuern?
Das sollten Sie wissen!
Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Bis zu zwei Drittel der Ausgaben und bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Das gilt für kindergeldberechtigte eigene Kinder und Pflegekinder, die im Haushalt der Eltern leben, soweit sie zwischen 0 Jahren und 13 Jahren alt sind (Behinderte bis 25 Jahre).
Was sind absetzbare Kinderbetreuungskosten? Absetzbar ist die Betreuungsdienstleistung z. B. in Kindergärten, Kindertagesstätten, -horten und -krippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen ebenso für die Beschäftigung von Erzieherinnen. Auch die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung eines Kindes (nicht Nachhilfe oder Schulgeld) mindern Ihre Steuern. Alle mit der Kinderbetreuung direkt verbundenen Ausgaben der Betreuer in Geld oder Geldeswert gehören dazu. Dementsprechend sind auch z. B. Fahrtkostenerstattung an die Betreuungsperson steuerlich abzugsfähig.
Kinderbetreuung durch Angehörige z. B. Großeltern Betreuen Großeltern ihr Enkelkind an dessen Wohnsitz, können von den Eltern erstattete Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, sogar wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Auch eine Betreuung aus familiärer Gefälligkeit beeinträchtigt die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht. Als Voraussetzung notwendig ist, dass die Betreuungsperson einen Beleg über die entstandenen Auslagen ausstellt. Alternativ können die tatsächlichen Fahrtkosten mit der Pauschale von 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, was den bürokratischen Aufwand reduziert.
Die Großeltern sind nicht verpflichtet, das erhaltene Geld in der Steuererklärung anzugeben, da es sich um einen reinen Aufwendungsersatz handelt, der nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt.
Auch ein Entgelt für die Kinderbetreuung durch die Großeltern ist steuerlich abzugsfähig, sofern die Großeltern nicht im selben Haushalt leben. Dafür wird ein Betreuungsvertrag wie unter Fremden abgeschlossen und abgerechnet.
Worauf sollten Sie achten? Sehr wichtig ist, die Kinderbetreuungskosten eindeutig mit Belegen bzw. Rechnungen nachzuweisen, da sie sonst abgelehnt werden können. Werden absetzbare und nicht absetzbare Leistungen im Rahmen der Kinderbetreuung erbracht, so sind sie in der Abrechnung aufzuschlüsseln.
Tipp: Details lesen in der BdSt-Ratgeber Nr. 46 kostenfrei unter https://steuerzahler.de/aktuelles/detail/kinderbetreuungskosten-nr-46/
Der Bund der Steuerzahler ist unabhängig und setzt sich für die Entlastung der Bürger ein bei Steuern, Gebühren und Abgaben und kämpft gegen die Verschwendung von Steuergeldern. Jedes Jahr werden so Verbesserungen in Höhe von vielen Millionen Euro erreicht. Dabei können Sie mithelfen: Werden Sie Mitglied! Das geht ganz einfach online unter https://steuerzahler.de/mitglied-werden/ Als Mitglied sparen Sie mehr und erreichen viel. Informieren Sie sich unter www.steuerzahler.de. Alle Informationen erhalten Sie auch telefonisch und kostenfrei unter: Tel.: 089 126008-0 oder E-Mail: info@steuerzahler-bayern.de

