Ferienjobs 2026: Das sollten Schüler und Studenten beachten
Steuern, Minijob und Sozialversicherung im Überblick
Für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende gehören Ferienjobs zum Sommer dazu. Sie bieten die Möglichkeit, eigenes Geld zu verdienen und erste Berufserfahrungen zu sammeln. Gleichzeitig sollten Beschäftigte und Arbeitgeber die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen kennen. Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. hat die wichtigsten Vorgaben für Ferienjobs 2026 zusammengefasst.
Steuern: Oft fällt trotz Ferienjob keine Lohnsteuer an
Grundsätzlich ist auch der Verdienst aus einem Ferienjob steuerpflichtig. Eine einfache Möglichkeit ist die Abrechnung über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Dafür benötigt der Arbeitgeber unter anderem die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Aufgrund des Grundfreibetrags sowie weiterer Frei- und Pauschbeträge fällt bei einem sozialversicherungsfreien Ferienjob bis zu einem monatlichen Bruttolohn von rund 1.400 Euro in der Regel keine Lohnsteuer an. Wurde dennoch Lohnsteuer einbehalten, lohnt sich häufig eine Einkommensteuererklärung, weil ein Teil oder sogar die gesamte Steuer erstattet werden kann.
Alternativ kann ein Ferienjob auch als Minijob mit einer monatlichen Verdienstgrenze von 603 Euro ausgeübt werden. In diesem Fall führt der Arbeitgeber die pauschale Steuer sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ab. Zu beachten ist jedoch, dass bei Minijobs grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht. Von dieser können sich Minijobber auf Antrag befreien lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch bei kurzfristigen Beschäftigungen eine pauschale Besteuerung möglich.
Ferienjobs als Betreuer bieten steuerliche Vorteile
Wer in den Ferien als Betreuer einer Jugendfreizeit, als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder in einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Übungsleiterfreibetrag nutzen. Einnahmen aus solchen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird. Dazu können zum Beispiel Städte, Gemeinden, Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen, Kammern, Vereine oder kirchliche Einrichtungen gehören.
Sozialversicherung: Kurzfristige Ferienjobs meist beitragsfrei
Für Schülerinnen und Schüler bleiben Ferienjobs grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn sie nur während der Sommerferien ausgeübt werden und höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Für die steuerliche Beurteilung ist diese sozialversicherungsrechtliche Grenze jedoch nicht entscheidend.
Allerdings werden bereits im laufenden Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet. Wird die zulässige Dauer insgesamt überschritten, entfällt die Versicherungsfreiheit. Arbeitgeber sollten deshalb prüfen, ob im selben Jahr bereits weitere Jobs bestanden haben.
Besondere Vorsicht ist bei Schulabgängern erforderlich. Beginnt nach den Sommerferien eine Berufsausbildung, wird bereits der Ferienjob sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber sollten deshalb frühzeitig nachfragen, wie es nach den Ferien weitergeht, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.
Je nach Verdienst gelten unterschiedliche Regelungen für Minijobs, Midijobs oder reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt bei 603,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro monatlich. Unabhängig davon können Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung anfallen.
Kindergeld bleibt in der Regel unberührt
Ein Ferienjob gefährdet grundsätzlich weder das Kindergeld noch den Kinderfreibetrag. Für die Zahlung des Kindergeldes beziehungsweise die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags ist es in der Regel unerheblich, wie viel Schülerinnen und Schüler hinzuverdienen.
Eine Ausnahme besteht bei volljährigen Kindern, die bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben. Befinden sie sich in einer weiteren Ausbildung oder in einem Zweitstudium, darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich 20 Stunden nicht überschreiten. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend während der Ferien für höchstens zwei Monate ausgeweitet, bleibt dies unschädlich, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit im gesamten Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Auch ein Minijob gefährdet Kindergeld oder Kinderfreibetrag grundsätzlich nicht.
Jugendarbeitsschutz setzt klare Grenzen
Für minderjährige Ferienjobber gelten besondere Schutzvorschriften. 13- und 14-Jährige dürfen nur leichte Tätigkeiten ausüben und höchstens zwei Stunden täglich arbeiten. Die Arbeit darf nicht vor oder während des Schulunterrichts stattfinden und nicht zwischen 18 und 8 Uhr liegen. Erlaubt sind nur leichte Aushilfsjobs, zum Beispiel das Austragen von Prospekten.
Schülerinnen und Schüler zwischen 15 und 17 Jahren dürfen während der Ferien höchstens 20 Tage pro Jahr in Vollzeit arbeiten. Dabei sind maximal 40 Stunden pro Woche und acht Stunden täglich zulässig. Die Arbeit darf grundsätzlich nur an Werktagen und im Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr stattfinden.
Zudem darf die Tätigkeit die Gesundheit nicht gefährden. Schwere körperliche Arbeiten, gefährliche Aufgaben oder regelmäßige Tätigkeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind für minderjährige Ferienjobber nicht erlaubt. Bei minderjährigen Beschäftigten ist grundsätzlich die Zustimmung der Eltern erforderlich. Für volljährige Schülerinnen und Schüler gelten diese jugendarbeitsschutzrechtlichen Beschränkungen nicht.
Familienbetriebe können eigene Kinder beschäftigen
In Familienunternehmen können auch die eigenen Kinder beschäftigt werden. Der gezahlte Lohn kann wie bei anderen Arbeitnehmern als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird der Ferienjob als Minijob ausgestaltet, können 2026 bis zu 603 Euro monatlich an den Nachwuchs gezahlt werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhält. Arbeitszeit, Vergütung und Tätigkeit müssen also so vereinbart und durchgeführt werden, wie es auch bei einem fremden Arbeitnehmer üblich wäre.
BAföG-Empfänger sollten ihre Hinzuverdienstgrenzen beachten
Studierende, die BAföG erhalten, sollten ihre Einkünfte genau im Blick behalten. Einkommen aus einem Nebenjob wird grundsätzlich auf das BAföG angerechnet. Minijob-Einkommen bis 603 Euro monatlich bleiben nach Angaben des Bunds der Steuerzahler anrechnungsfrei.
Wer nicht monatlich arbeitet, sondern zum Beispiel ausschließlich während der Semesterferien in Vollzeit beschäftigt ist, kann auf das Jahr gerechnet bis zu 7.236 Euro hinzuverdienen. Weitere Informationen zu den geltenden Freibeträgen bietet das zuständige BAföG-Portal.
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt Schülerinnen, Schülern, Studierenden und Arbeitgebern, sich vor Beginn eines Ferienjobs über die jeweils geltenden Regelungen zu informieren. So lassen sich spätere Nachzahlungen oder steuerliche Nachteile vermeiden.
Quelle: Eigene redaktionelle Zusammenfassung nach dem INFO-Service Nr. 20 „Ferienjobs – Steuertipps für Schüler und Studenten“ des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V., Stand: 10. Juni 2026.
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