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Soli-Einsprüche: Finanzverwaltung weist Verfahren zurück

Allgemeinverfügung vom 4. August 2025 beendet offene Streitfälle

Die Finanzbehörden der Länder haben per Allgemeinverfügung alle noch offenen Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen. Betroffen sind insbesondere Fälle, in denen Steuerpflichtige geltend gemacht hatten, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz. Auch außerhalb von Einspruchs- oder Klageverfahren gestellte Anträge auf Aufhebung entsprechender Festsetzungen sind erfasst.

Hintergrund: Bereits im März 2025 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags erneut bestätigt. Daraufhin wurde der Vorläufigkeitsvermerk für diesen Punkt aus dem sogenannten Vorläufigkeitskatalog gestrichen. Mit der Allgemeinverfügung schafft die Finanzverwaltung nun endgültige Rechtsklarheit und beendet tausende anhängige Verfahren.

Folgen für Steuerzahler:
Einsprüche, die sich allein auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Solidaritätszuschlag stützen, haben keine Erfolgsaussicht. Ein Einspruch gegen die Allgemeinverfügung selbst ist nicht möglich. Wer dennoch eine gerichtliche Überprüfung anstrebt, muss innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Klage beim Finanzgericht erheben.

Praktische Konsequenz: Für Zeiträume bis 2019 ist das Thema „Soli“ damit faktisch abgeschlossen – eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. ✅


 

 

 

 


Quelle: Bund der Steuerzahler

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