Tierpräparate im Nachlass: Was erlaubt ist – und wo rechtliche Grenzen gelten
Strenge Regeln bei Besitz, Erbschaft und Weitergabe beachten

Ein Bürger wandte sich an klartext.la mit der Frage, ob mehrere Tierpräparate – darunter eine Singdrossel, eine Kohlmeise und ein Eichhörnchen – verschenkt werden dürfen, um sie vor der Entsorgung zu bewahren. klartext.la hat daraufhin beim Landratsamt Landshut nachgefragt. Die Untere Naturschutzbehörde erläutert die Rechtslage.
Grundsätzlich gilt: Artenschutzrecht endet nicht mit dem Tod eines Tieres. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen erfassen auch Tierpräparate, einzelne Tierteile sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Auf dem vorliegenden Foto sind nach Einschätzung der Behörde eine Singdrossel (Turdus philomelos), eine Kohlmeise (Parus major) und ein Eichhörnchen (Sciurus vulgaris) zu sehen. Alle drei Arten unterliegen dem gesetzlichen Artenschutz. Jagdrechtliche Sonderregelungen greifen in diesem Fall nicht.
Besitz nur mit rechtlichem Nachweis
Besonders geschützte Tiere dürfen nicht ohne Weiteres in Besitz genommen oder präpariert werden. Eine Präparation ist in der Regel nur für Zwecke der Forschung oder Lehre zulässig, etwa für Schulen oder Museen. Wer ein solches Präparat privat nutzen möchte, benötigt eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Diese wird jedoch restriktiv geprüft.
Wer ein Tierpräparat besitzt, muss nachweisen können, dass das Tier legal aus der Natur entnommen wurde und der Besitz rechtmäßig ist. Im Artenschutzrecht gilt eine Beweislastumkehr: Nicht die Behörde muss einen Verstoß belegen, sondern der Besitzer muss seine Berechtigung zum Besitz nachweisen. Gelingt dies nicht, können Präparate eingezogen werden; zudem droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Altbesitz und Erbschaft
Eine Ausnahme kann bei sogenanntem legalem Altbesitz bestehen. Wurde ein Präparat vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung am 31. August 1980 erworben oder hergestellt, kann von einem zulässigen Altbesitz ausgegangen werden. Gleiches gilt bei sogenannten „Antiquitäten“, die vor dem 1. Juni 1947 entstanden sind. In beiden Fällen liegt die Beweislast beim Besitzer, etwa durch Kaufbelege oder fachliche Gutachten.
Wurden Präparate durch Erbschaft erlangt, wird der Besitz in der Praxis häufig geduldet, sofern kein aktiver Erwerb stattgefunden hat. Eine Weitergabe an Dritte ist jedoch problematisch: Die Duldung gilt grundsätzlich nur für Erben. Wer ein Präparat übernimmt, muss selbst eine legale Besitzberechtigung nachweisen können.
Weitergabe oder Verkauf nur bei gesicherter Herkunft
Ist die legale Herkunft nachweisbar, kann unter Umständen auch eine Weitergabe oder ein Verkauf zulässig sein. Je nach Schutzstatus der Art kann dafür zusätzlich eine sogenannte EG-Vermarktungsbescheinigung (CITES-Bescheinigung) erforderlich sein.
Die Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass Besitz und Handel mit geschützten Arten bewusst stark eingeschränkt sind. Ziel ist es, die Verbreitung geschützter Tiere möglichst gering zu halten, um keine Nachfrage zu erzeugen, die illegale Entnahmen aus der Natur begünstigen könnte.
Wer keine rechtssicheren Nachweise vorlegen kann, sollte daher von einer Weitergabe absehen. Andernfalls drohen Bußgeldverfahren oder strafrechtliche Konsequenzen.

