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Grundsteuer: Gericht rügt überhöhte Bewertung von Garten- und Außenflächen

Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf stärkt Eigentümer – Einspruch lohnt sich

Viele Eigentümer sind unzufrieden mit ihren Grundsteuerwertbescheiden, insbesondere wenn unbebaute Außenflächen wie wertvolles Bauland behandelt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dieser Praxis nun eine Absage erteilt (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 11 K 2040/24 Gr,BG). ⚖️

Der Fall:
Das Finanzamt hatte eine Gartenfläche im Außenbereich mit einem Bodenrichtwert von 90 Euro pro Quadratmeter angesetzt – dem Wert für baureifes Land. Tatsächlich war das Grundstück jedoch nicht bebaubar. Die Eigentümer verlangten eine Bewertung nach dem deutlich niedrigeren Wert für landwirtschaftlich nutzbare Flächen (5,50 Euro). Das Gericht gab ihnen recht.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Entscheidend ist die rechtliche Nutzbarkeit eines Grundstücks, nicht die faktische Nutzung.
  • Unbebaubare Flächen im Außenbereich dürfen nicht mit fiktiven Zwischenwerten angesetzt werden.
  • Selbst wenn Flächen als Zier- oder Gartenland genutzt werden, ist der niedrigere landwirtschaftliche Wert maßgeblich.

Rechtslage:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. II B 50/25). Dennoch bietet es Eigentümern ein starkes Argument, überhöhte Grundsteuerwerte anzufechten.

Tipp: Wer unbebaubare Außenbereiche besitzt, sollte seinen Grundsteuerwertbescheid sorgfältig prüfen und bei deutlichen Abweichungen Einspruch einlegen. 📝

 


 

 

 

 


Quelle: Bund der Steuerzahler

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