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Die Bayerische Gemeindeordnung, die Digitalisierung und ein update
In Bayern wird seit geraumer Zeit in Sonntagsreden und in der Eigendarstellung von “Laptop und Lederhose” geworben. Der Ministerpräsident schwärmt von Hightech, Digitalisierung und künstlicher Intelligenz.
Wenn es dann zu einer Krisensituation kommt müssen ehrenamtliche Gemeinde- und Stadträte feststellen, dass die Gemeindeordnung seit Jahrzehnten hinsichtlich moderner Sitzungsformen still steht. Telefon- und Videokonferenzen, zumindest Abstimmungen im Umlaufverfahren durch Telekommunikationsgeräte wie Telefax oder E-Mail sind fester Bestandteil im Wirtschaftsleben und zum Teil auch schon in der öffentlichen Verwaltung.
Sicheres Online-Banking ist millionenfaches Tagesgeschäft und Standard.
Für Entscheidungen in Gemeinde- und Stadträten ist das alles kein Thema.
Da besteht persönliche Anwesenheitspflicht. Keine Übertragung der Stimme mittels Datenleitungen!
Jetzt in Zeiten des Coronavirus entfallen Sitzungen aus Vorsichtsgründen, da die meisten Sitzungen öffentlich durchgeführt werden sollen.
Wenn es dann zu einer Krisensituation kommt müssen ehrenamtliche Gemeinde- und Stadträte feststellen, dass die Gemeindeordnung seit Jahrzehnten hinsichtlich moderner Sitzungsformen still steht. Telefon- und Videokonferenzen, zumindest Abstimmungen im Umlaufverfahren durch Telekommunikationsgeräte wie Telefax oder E-Mail sind fester Bestandteil im Wirtschaftsleben und zum Teil auch schon in der öffentlichen Verwaltung.
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Für Entscheidungen in Gemeinde- und Stadträten ist das alles kein Thema.
Da besteht persönliche Anwesenheitspflicht. Keine Übertragung der Stimme mittels Datenleitungen!
Jetzt in Zeiten des Coronavirus entfallen Sitzungen aus Vorsichtsgründen, da die meisten Sitzungen öffentlich durchgeführt werden sollen.
Höchste Zeit für den Ministerpräsidenten, seinen Innenminister und den bayerischen Landtag der Gemeindeordnung ein update zu kommen zu lassen und der modernen Technik Geltung zu verschaffen.
Rudolf Schnur, Vorsitzender der CSU-Fraktion im Landshuter Stadtrat
Art. 47 der Bayerischen Gemeindeordnung
Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen.
(2) Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) 1Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 2Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.