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Den Ge­mein­den ist es ermöglicht in Ein­zel­fäl­len die Grund­steu­er im eigenen Er­mes­sen ganz oder teil­wei­se zu er­las­sen

Baye­ri­sche Va­ri­an­te der Grund­steu­er bleibt in der Dis­kus­si­on

Der Artikel „Bürger sollten sich recht­zei­tig für an­ge­pass­te He­be­sät­ze ein­set­zen“ in GZ 9/2024 vom 03.05.2024 auf Seite 8 ver­an­lass­te Haß­furts Ersten Bür­ger­meis­ter Günther Werner zu einer Replik an den CSU-Ab­ge­ord­ne­ten Wolf­gang Fackler https://​t1p.​de/​bdsqj. Nun hat der Bür­ger­be­auf­trag­te der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung ge­ant­wor­tet. Wir ver­öf­fent­li­chen auch dieses Schrei­ben im Wort­laut.

„Sehr ge­ehr­ter Herr Bür­ger­meis­ter, in oben ge­nann­ter An­ge­le­gen­heit komme ich zurück auf Ihr Schrei­ben vom 17. Mai 2024, das auch in der Baye­ri­schen Ge­mein­de­Zei­tung vom 6. Juni 2024 ver­öf­fent­licht wurde. In diesem Schrei­ben weisen Sie auf Schwie­rig­kei­ten der Kom­mu­nen bei der An­pas­sung der He­be­sät­ze im Zuge der Grund­steu­er­re­form ab 2025 hin. Zudem äußern Sie die Sorge, dass eine mög­li­che Un­ter­schrei­tung des Ni­vel­lie­rungs­he­be­sat­zes von derzeit 310 Prozent bei der Fest­le­gung der neuen He­be­sät­ze zu Nach­tei­len beim kom­mu­na­len Fi­nanz­aus­gleich führen könnte.

Vorab möchte ich betonen, dass mein in der Baye­ri­schen Ge­mein­de­Zei­tung vom 3. Mai 2024 ver­öf­fent­lich­ter Beitrag zur Grund­steu­er kei­nes­falls den Zweck ver­folg­te, den Kom­mu­nen die Schuld für mög­li­che Mehr­be­las­tun­gen zu­zu­wei­sen. Als Bür­ger­be­auf­trag­ter der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung ist es mir jedoch ein großes An­lie­gen, mög­li­che Miss­ver­ständ­nis­se durch recht­zei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on aus­zu­räu­men. Meine Er­fah­rung zeigt, dass Ärger und Unmut meist dort am größten sind, wo Bür­ge­rin­nen und Bürger das Gefühl haben, nicht aus­rei­chend in­for­miert und nicht in Ent­schei­dungs­pro­zes­se ein­be­zo­gen worden zu sein.

Nach Rück­spra­che mit dem Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­um für Fi­nan­zen und Heimat kann ich Ihnen mit­tei­len, dass sich die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung der von Ihnen be­schrie­be­nen The­ma­tik be­züg­lich des Ni­vel­lie­rungs­he­be­sat­zes bewusst ist. Man kann deshalb jetzt schon davon aus­ge­hen, dass der bis­he­ri­ge Ni­vel­lie­rungs­he­be­satz von 310 Prozent nicht mehr sach­ge­recht sein wird. Somit war Ihr Einwand na­tür­lich völlig be­rech­tigt, da dies in der öf­fent­li­chen Debatte bisher selten bis kaum an­ge­spro­chen wurde. Aus­wir­kun­gen auf die Fi­nanz­aus­gleichs­leis­tun­gen werden die Ein­nah­men aus der Grund­steu­er für das Jahr 2025 jedoch erst ab dem Jahr 2027 haben. Bis dahin gilt es, das System des Ni­vel­lie­rungs­he­be­sat­zes zu über­prü­fen und auf Basis einer soliden Da­ten­grund­la­ge ge­ge­be­nen­falls eine neue Re­ge­lung zu treffen.

Das Ziel der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung ist es dabei, Ver­wer­fun­gen zu ver­mei­den und ins­be­son­de­re die­je­ni­gen Ge­mein­den, die ins­ge­samt auf­kom­mens­neu­tra­le He­be­sät­ze fest­ge­legt haben, beim kom­mu­na­len Fi­nanz­aus­gleich nicht zu be­nach­tei­li­gen. Die Neu­re­ge­lung wird, das hat mir das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um der Fi­nan­zen und für Heimat ver­si­chert, selbst­ver­ständ­lich in enger Ab­stim­mung mit den kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­den ent­wi­ckelt werden. In­so­fern lautet meine Emp­feh­lung an die Ge­mein­den, die Pla­nun­gen für die ab 2025 gel­ten­den He­be­sät­ze un­ab­hän­gig von der aktuell gel­ten­den Re­ge­lung des Ni­vel­lie­rungs­he­be­sat­zes vor­an­zu­trei­ben.

Es ist mir bewusst, dass es dabei selbst bei einem in­ner­halb der Ge­mein­de ins­ge­samt auf­kom­mens­neu­tral aus­ge­stal­te­ten He­be­satz im Ein­zel­fall zu Be­las­tungs­ver­schie­bun­gen kommen wird. Auf­grund des neuen Be­rech­nungs­mo­dells ist dies jedoch un­ver­meid­bar.

Ab­schlie­ßend möchte ich darauf hin­wei­sen, dass der Baye­ri­sche Landtag mit Artikel 8 des Baye­ri­schen Grund­steu­er­ge­set­zes (Bay­GrStG) eine zu­sätz­li­che Er­lass­re­ge­lung ge­schaf­fen hat. Diese er­mög­licht es den Ge­mein­den, in Ein­zel­fäl­len, in denen allein auf­grund des Sys­tem­wech­sels eine un­an­ge­mes­sen hohe Steu­er­be­las­tung ein­tritt, die Grund­steu­er im eigenen Er­mes­sen ganz oder teil­wei­se zu er­las­sen.“

Quelle

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