Finanzen

Das Familienheim in der Erbschaftsteuer

Auch gemeinsam genutzte Garten- und Wegeflächen können begünstigt sein

Mit Urteil vom 15. Juni 2026 (Az. II R 27/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG konkretisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, welche Grundstücksflächen von der Steuerbefreiung erfasst werden.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann der Erwerb eines Familienheims von einem Elternteil auf ein Kind von der Erbschaftsteuer befreit sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass

  • sich das Grundstück im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet,
  • der Erblasser die Wohnung bis zu seinem Tod selbst genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war und
  • das Kind die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt.

Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich auf eine Wohnfläche von höchstens 200 Quadratmetern begrenzt. Der Kläger hatte von seinem verstorbenen Vater ein Wohnhaus geerbt, das der Vater bis zu seinem Tod selbst bewohnt hatte. Zum Grundbesitz gehörten neben dem mit dem Wohnhaus bebauten Flurstück weitere Flächen, insbesondere Garten- und Wegeflächen, die gemeinsam mit dem Wohnhaus genutzt wurden.

Das Finanzamt berücksichtigte für die Steuerbefreiung jedoch lediglich das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück. Die angrenzenden Garten- und Wegeflächen wurden nicht in die Begünstigung einbezogen.

Der Kläger wandte sich hiergegen und hatte vor dem BFH-Erfolg. Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des „bebauten Grundstücks“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bewertungsrechtlich auszulegen. Entscheidend ist damit nicht allein, auf welchem Flurstück das Wohngebäude steht. Vielmehr ist darauf abzustellen, welche Flächen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes eine wirtschaftliche Einheit bilden. Mehrere Flurstücke können daher grundsätzlich zu einer solchen wirtschaftlichen Einheit gehören, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen gemeinsam genutzt werden.

Damit können auch Grundstücksteile, die nicht unmittelbar mit dem Wohngebäude bebaut sind, von der Steuerbefreiung für das Familienheim erfasst werden. Dies gilt insbesondere für mit dem Wohnhaus gemeinsam genutzte Garten- oder Wegeflächen. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung und der funktionale Zusammenhang der Flächen mit dem Familienheim. Ob mehrere Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen.

Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der Familienheimbefreiung. Für Erben ist dabei ein wichtiger verfahrensrechtlicher Punkt zu beachten: Einwendungen gegen den Umfang der wirtschaftlichen Einheit müssen grundsätzlich bereits gegenüber dem für die Bewertung zuständigen Belegenheitsfinanzamt geltend gemacht werden. Wird der Umfang des Grundstücks beziehungsweise der wirtschaftlichen Einheit im Bewertungsverfahren festgestellt, können Einwendungen hiergegen im späteren Erbschaftsteuerverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg nachgeholt werden.

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