Gesundheit & Medizin

Einnahme von Lithium nur unter ärztlicher Aufsicht

Lithiumhaltige Nahrungsergänzungsmittel sind verboten

„Neuronale Gesundheit“, „mentale Klarheit“, „innere Ruhe“ oder „kraftvolle kognitive Präsenz“: mit solchen
oder ähnlichen Wirkversprechen werden als Nahrungsergänzungsmittel angebotene lithiumhaltige
Erzeugnisse im Onlinehandel beworben. Allerdings kann bereits eine moderate Erhöhung des Lithiumspiegels
im menschlichen Körper gesundheitlich schwerwiegende Folgen haben. Daher sind Lebensmittel,
also auch Nahrungsergänzungsmittel, mit zugesetzten Lithiumverbindungen in der Europäischen
Union verboten.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist darauf hin, dass der Mineralstoff
Lithium in der Europäischen Union für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassen
ist. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher chemischen Verbindung Lithium eingesetzt wird. Dazu gehören
beispielsweise Lithiumcarbonat oder Lithiumorotat. Die Anreicherung anderer Lebensmittel mit Lithium
oder seinen chemischen Verbindungen ist ebenfalls nicht zulässig und somit verboten. „Lithium kommt natürlicherweise

nur in sehr geringen Mengen in Lebensmitteln vor. Seine Funktion im Körper ist nicht abschließend
geklärt. Bereits eine moderate Erhöhung des Lithiumspiegels kann gesundheitlich relevante und
schwerwiegende Folgen haben“, erklärt BVL-Präsidentin Prof. Dr. Gaby-Fleur Böl.
Mögliche Anzeichen einer Lithiumvergiftung sind unter anderem starker Durst, häufiges Wasserlassen,
Durchfall, Erbrechen, Austrocknung, Zittern, neurologische Störungen wie zum Beispiel Muskelschwäche,
Schwindel, Müdigkeit, Verwirrtheit sowie Koordinations-, Sprach- und Sehstörungen. Schwere Vergiftungen
können zum zerebralen Anfall, zum Koma oder gar zum Tode führen.

Aufgrund seiner pharmakologischen und gesundheitsgefährdenden Wirkungen ist davon auszugehen, dass
es sich bei Erzeugnissen mit zugesetzten Lithiumverbindungen, die als Lebensmittel gekennzeichnet werden,
um nicht zugelassene Arzneimittel oder um nicht sichere Lebensmittel handelt. In beiden Fällen ist das
Inverkehrbringen deshalb verboten.

Hintergrundinformation
1) Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Lebensmitteln und fallen unter das Lebensmittelrecht.
Sie dienen der Ergänzung der Ernährung von gesunden Menschen. Im Gegensatz zu Arzneimitteln
durchlaufen sie kein Zulassungsverfahren, in dem die Wirksamkeit und Sicherheit belegt werden
muss. Nahrungsergänzungsmittel müssen lediglich beim BVL angezeigt werden, ohne dass eine
rechtliche oder gesundheitliche Bewertung durch das BVL oder eine andere Behörde erfolgt. Für die
Sicherheit der Produkte sind ausschließlich die Lebensmittelunternehmen verantwortlich. Nahrungsergänzungsmittel werden ohne behördliche Vorab-Prüfung auf erwünschte und unerwünschte
Wirkungen verkauft. Lebensmittelunternehmer müssen aber dafür sorgen, dass alle lebensmittelrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden. Aussagen, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung
oder Heilung von Krankheiten beziehen, sind im Gegensatz zu Arzneimitteln nicht zulässig.
Für Nahrungsergänzungsmittel, die im Onlinehandel angeboten werden, gelten die gleichen
gesetzlichen Vorschriften wie für Produkte im stationären Handel.

2) Die Stoffliste des Bundes und der Bundesländer wird derzeit um eine Liste weiterer Stoffklassen
erweitert. Diese soll grundsätzlich alle Stoffe umfassen, die nicht bereits durch die bestehenden Listen
zu Pflanzen, Pilzen und Algen abgedeckt sind. Die Stofflisten bieten eine wissenschaftlich fundierte
Orientierungshilfe für die rechtliche Einstufung von Stoffen, insbesondere hinsichtlich ihrer
Einordnung als Arzneistoff oder Lebensmittel sowie ihrer Neuartigkeit und Sicherheit.

3) Lithium ist ein natürliches Spurenelement, das in Form wasserlöslicher Salze in Gesteinen, Sole und
Thermalwasser vorkommt und über die es in sehr geringen Mengen in Lebensmittel wie Getreide,
Gemüse oder Hülsenfrüchte übergehen kann. Welche Funktion Lithium im menschlichen Körper
erfüllt, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keinen Nachweis
dafür, dass Lithium aus der Ernährung für die kognitiven Funktionen entscheidend ist oder
dass es Lithium-Mangelerscheinungen gibt, die über die Ernährung behoben werden könnten.

4) Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2002/46/EG eine Positivliste für Vitamine und Mineralstoffe
erstellt, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Dabei sind ausschließlich
diejenigen chemischen Formen zugelassen, die als sicher bewertet wurden und eine ausreichende
Bioverfügbarkeit für den menschlichen Organismus aufweisen. Lithium ist kein Mineralstoff,
der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/46/EG für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln
zugelassen ist.

5) Für die Anreicherung anderer Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel gilt ein vergleichbares
Positivlistenprinzip nach der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und
Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Auch in den dort relevanten
Anhängen I und II ist Lithium nicht aufgeführt.

6) Lithiumcarbonat ist in der Europäischen Union in verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zugelassen.
Es wird vor allem zur Behandlung von Depressionen und bipolaren Störungen eingesetzt. Die
therapeutischen Dosierungen liegen deutlich über der natürlichen täglichen Aufnahme aus der
Nahrung. Die Therapie erfordert aufgrund der geringen therapeutischen Breite, also des Bereichs
zwischen einer wirksamen und einer schädlichen Dosis, eine regelmäßige Kontrolle des Lithiumspiegels
sowie der Nieren- und Schilddrüsenfunktion. Da die Spanne zwischen wirksamer Dosierung
und Überdosierung sehr klein ist, wird dringend von einer Selbstmedikation abgeraten. Die
pharmakologische Wirkung und das bekannte Risikoprofil können die Einstufung von Lithiumpräparaten
als Arzneimittel begründen.

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