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„Stille Tage“ an Ostern – besondere Regeln

Das Osterwochenende naht und damit auch eine Reihe so genannter stiller Tage, an denen besondere Regeln gelten. Das Ordnungsamt weist deshalb alle Betreiber von Gaststätten, Restaurants, Bistros, Diskotheken, Pubs, Bars und sonstigen Gewerben mit öffentlichen Veranstaltungen darauf hin, dass an diesen Tagen folgende Einschränkungen gelten:

Am Gründonnerstag, 17. April, von 2 bis 24 Uhr, und am Karsamstag, 19. April, von 0 bis 24 Uhr, sind Tanz und Unterhaltungsmusik verboten. Erlaubt ist lediglich leise Hintergrundmusik, die dem ernsten Charakter des Tages entspricht.

Am Karfreitag, 18. April, gilt von 0 bis 24 Uhr ein absolutes Verbot von Tanz, Musik und Sportveranstaltungen. Andere Vergnügungsstätten, wie beispielsweise Spielhallen und Wettannahmestellen, dürfen an den genannten Tagen gar nicht geöffnet sein. An allen drei Tagen dürfen auch in Gaststätten keine Spielgeräte betrieben werden. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Verbote mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

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