Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Landshut(Baumschutzverordnung)vom 17.12.2021
Die Stadt Landshut erlässt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.02.2021 (BGBl. I S. 306), i. V. m. Art. 12 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a und Art. 43 Abs. 2 Nr.3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598), folgende Verordnung:
§ 1
Schutzzweck
(1) Zweck der Verordnung ist es, in der Stadt Landshut durch den Schutz von Bäumen
a) das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern,
b) zur Verbesserung der Lebensqualität und des Klimas beizutragen,
c) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu fördern und zu sichern,
d) der Luftreinhaltung zu dienen und schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern und
e) vielfältige Lebensräume zu erhalten.
(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst
a) sämtliche Bäume in beplanten Gebieten und
b) sämtliche Bäume in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt Landshut.
(3) Regelungen von Bebauungsplänen und Satzungen nach § 34 BauGB gehen gegenüber den Regelungen dieser Verordnung vor, soweit
a) ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 BauGB standortgenaue Festsetzungen für diese Bäume enthält und daher für deren Beseitigung oder Veränderung eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist
oder
b) für einen Baum in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 BauGB eine Ersatzpflanzung an Ort
und Stelle festgesetzt ist oder
c) ein Baum in einem Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 BauGB als zu entfernend festgesetzt ist.
(4) Die Baumschutzverordnung findet ferner keine Anwendung auf Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 65 cm oder mehr. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
(2) Geschützt sind auch die Ersatzpflanzungen, die nach dieser Verordnung gefordert werden, auch wenn sie das Maß
nach Absatz 1 noch nicht erreichen.
(3) Von der Unterschutzstellung sind ausgenommen:
a) Obstbäume, die gemeinhin für ihren Fruchtertrag gepflanzt werden, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien,
b) Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.
§ 3
Verbote
(1) Es ist verboten, nach §§ 1 und 2 geschützte Bäume ohne Erlaubnis durch die Stadt Landshut zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Ein Entfernen im Sinne des Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn nach §§ 1 und 2 geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen nach den anerkannten Regeln der Technik eines geschützten Baumes auf demselben Grundstück stellt kein Entfernen dar. Das fachgerechte Verpflanzen ist der Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz (Untere Naturschutzbehörde) vorab anzuzeigen.
(3) Ein Zerstören im Sinne des Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zustände aufrecht erhalten werden, die zum Absterben von geschützten Bäumen führen.
(4) Ein Verändern im Sinne des Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern oder den Baum in seiner Gesundheit schädigen. Veränderungen in diesem Sinn können insbesondere durch erhebliche Eingriffe in die Krone, das Anbringen
von Verankerungen und Gegenständen an einem Baum, Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich eines Baumes (in der Bodenfläche unter dem Traufbereich zzgl. 1,5 m nach allen Seiten), die Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton) und das Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben und Abwässern hervorgerufen werden.
(5) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere
a) die Beseitigung abgestorbener Äste,
b) die Behandlung von Wunden,
c) die Beseitigung von Krankheitsherden,
d) die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
e) die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen und
f) der Schnitt an Formgehölzen.
§ 4
Erlaubnis und Befreiung
(1) ) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume kann auf Antrag erlaubt werden, wenn
a) aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäume nicht möglich ist, oder
b) der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
c) die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die Erlaubnis muss erteilt werden, wenn die geschützten Bäume krank sind und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse
nicht geboten oder nicht möglich ist. Krank sind Bäume insbesondere, wenn die Standsicherheit beeinträchtigt ist oder
die Vitalität so geschwächt ist, dass nur noch eine geringe Lebenserwartung besteht.
(3) Von den Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall eine Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Absatz 1 und 3
BNatSchG i. V. m. Art. 56 BayNatSchG erteilt werden.
§ 5
Maßnahmen zur Beseitigung bei unmittelbar drohenden Gefahren
(1) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Erlaubnis im Zeitpunkt ihrer Durchführung als
erteilt.
(2) Die Maßnahmen sind der Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz (Untere Naturschutzbehörde)
vorab, spätestens jedoch eine Woche nach Durchführung schriftlich anzuzeigen. § 7 Absatz 1 Sätze 4 und 6 gelten
entsprechend.
(3) Die Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz (Untere Naturschutzbehörde) kann in diesen Fällen nachträglich Nebenbestimmungen gemäß § 6 anordnen. § 6 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 6
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(1) Die Erlaubnis nach § 4 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden.
(2) Es kann die Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung angemessener Ersatz durch die Anpflanzung von Bäumen geleistet wird. Dabei ist unter Berücksichtigung der Vitalität und der ökologischen Bedeutung
jedes einzelnen zur Beseitigung vorgesehenen Baumes die Angemessenheit einer Ersatzpflanzung hinsichtlich Art und
Umfang im Einzelfall abzuwägen. So kann auch für die Entfernung eines einzelnen, noch vitalen und dominanten Baumes die Forderung von mehreren Ersatzpflanzungen erfolgen. Es können Mindestgrößen, Baumarten und Pflanzfristen
näher bestimmt werden. Wachsen Ersatzpflanzungen nicht an, so ist eine erneute Pflanzung vorzunehmen.
(3) Werden entgegen den Verboten des § 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann der Eigentümer,
sonstige Berechtigte oder Verursacher zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen hinsichtlich Anschaffung, Lieferung, fachgerechter Pflanzung und Fertigstellungspflege erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen sowie für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zu verwenden.
(5) Wurden ohne Erlaubnis Maßnahmen vorgenommen, die nach § 3 verboten sind, so kann die Untere Naturschutzbehörde anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung des gefährdeten Baumes getroffen werden.
§ 7
Zuständigkeiten und Verfahren bei der Erlaubniserteilung
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz (Untere Naturschutzbehörde) zuständig, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Die Entscheidung der Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz (Untere Naturschutzbehörde) ergeht schriftlich. Die Genehmigung nach § 4
ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die betroffenen Bäume nach Art, Stammumfang und Höhe sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück zu bezeichnen. Es kann die Vorlage von Plänen verlangt und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt bestimmt werden. Im Einzelfall kann ein Sachverständiger zur Beurteilung hinzugezogen werden.
(2) Wird eine Maßnahme im Sinn von § 3 Abs. 2 bis 4 durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften
gestattungsbedürftig ist, so ist der Antrag bei der für dieses Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Sätze 3 und 5 gelten entsprechend. Die für das Gestattungsverfahren zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde.
§ 8
Rechtsnachfolge
Die Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung wirken für und gegen die Rechtsnachfolger.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, kann gemäß Art. 57 Absatz 1 Nr. 2 BayNatSchG mit einer Geldbuße* belegt werden.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis (Auflagen) nicht erfüllt, die gemäß § 6 Absatz 1 und 2 erlassen wurden, kann gemäß Art. 57 Absatz 1 Nr. 7 BayNatSchG mit einer Geldbuße* belegt werden.
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 eine Maßnahme nicht anzeigt, kann gemäß Art. 57 Absatz 1 Nr.
2 BayNatSchG mit einer Geldbuße* belegt werden.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der
Stadt Landshut (Baumschutzverordnung) vom 22. Juli 1987 (ABl. S. 73), geändert durch Verordnung vom 1. Juni 1992
(ABl. S. 53), außer Kraft.
(2) Erlaubnisse, mitsamt ihrer Nebenbestimmungen, die aufgrund der Baumschutzverordnung vom 22. Juli 1987 erteilt
wurden, bleiben wirksam.
STADT LANDSHUT
Landshut, 17.12.2021
Alexander Putz
Oberbürgermeister
- Die Geldbuße kann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), i.d. Fassung
vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) bis zu fünfzigtausend Euro betragen.
Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans der Stufe 3 für die Stadt Landshut gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie bzw. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Stadt Landshut ist gehalten, zur Erfüllung der EU Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. der §§ 47 a-f des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Lärmaktionsplanung für die im Stadtgebiet Landshut gelegenen Hauptverkehrsstraßen zu erstellen und fortzuschreiben. In einem ersten Schritt wurde dies für die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr umgesetzt. Der Umweltsenat der Stadt Landshut hat in seiner Sitzung vom 01.03.2012 den Lärmaktionsplan der Stadt Landshut, 1. Stufe bestätigt und beschlossen.
In einem zweiten Schritt wurde auch für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. bis 6 Mio.
Kraftfahrzeugen pro Jahr ein Lärmaktionsplan der Stufe 2 erstellt.
Im dritten Schritt soll nun die Fortschreibung bzw. Aktualisierung des zweiten Lärmaktionsplans erfolgen.
Im Verfahren zur Erstellung eines Lärmaktionsplans ist die Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG zu beteiligen. Durch die
Auslegung erhält die Öffentlichkeit die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionsplanung mitzuwirken.
Zu diesem Zweck wird der Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Landshut Stufe 3 in der Zeit von
Montag, dem 20.12.2021 bis Freitag, den 21.01.2022 (einschließlich) im Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Fachbereich Umweltschutz, Rathaus II, Luitpoldstraße 29a, 4. Stock, 84034 Landshut öffentlich ausgelegt.
Die Auslegung findet statt:
Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und
Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass die Dienstelle in der Zeit vom 24. Dezember bis zum 02. Januar geschlossen ist.
Parallel dazu wird der Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Landshut Stufe 3 im Internetauftritt der Stadt Landshut
https://landshut.de/umwelt/umweltschutz/laerm
veröffentlicht und als Download bereitgestellt.
Stellungnahmen mit Vorschlägen, Anmerkungen und Hinweisen zum Entwurf des Lärmaktionsplans für die Stadt Landshut Stufe 3 können bis einschließlich Freitag, den 26.01.2022 schriftlich oder per E-Mail (umweltschutz@landshut.de) an die Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Fachbereich Umweltschutz, Luitpoldstraße 29a, 84034 Landshut gerichtet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass fristgemäß eingegangene Stellungnahmen bei der Entscheidung über die Annahme des Lärmaktionsplanes überprüft und nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Bei Rückfragen zum Thema Lärmaktionsplanung wenden Sie sich bitte an das Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Fachbereich Umweltschutz der Stadt Landshut, Telefon 0871 / 88 1687.
Stadt Landshut
- Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz –
Fachbereich Umweltschutz
Vollzug der Bodenschutzgesetze; Änderung der Allgemeinverfügung zur Untersagung der Benutzung des Grundwassers im Gebiet nordöstlich des früheren Standorts der Bayerischen Milchindustrie eG in der Stadt Landshut vom 04.03.2020 (urspr. bekanntgemacht im Amtsblatt vom 16.03.2020, Seiten 88, 89)
Die Stadt Landshut erlässt folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
1. In Abänderung der Allgemeinverfügung vom 04.03.2020 (Amtsblatt vom 16.03.2020, Seiten 88 und 89) wird die Nummer I der Verfügung wie folgt geändert: „Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung wird gemäß dem beiliegenden Lageplan ausgeweitet. Die neu festgesetzten Zonen A und B können dem beiliegenden Lageplan entnommen werden, welcher Bestandteil dieser Verfügung ist.“
2. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Landshut wirksam. Gründe: I. Durch den Betrieb eines Herstellers von Kondensatoren, der früheren Firma Roederstein GmbH, auf dem später durch die Bayerische Milchindustrie eG genutzten Grundstück in der Klötzlmüllerstraße (frühere Hs.-Nr. 140) wurde in den 1960er Jahren eine Boden- und Grundwasserverunreinigung mit polychlorierten Biphenylen (PCB) hervorgerufen, die heute vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als Altlast im Altlastenkataster verzeichnet ist. Trotz der von der Rechtsnachfolgerin der Verursacherin durchgeführten Sanierungsmaßnahmen, bei denen 1.100 kg polychlorierte Biphenyle aus dem Boden am Standort entfernt worden sind, konnte eine Verfrachtung der Schadstoffe über die Grundwasserpassage in Richtung der nordöstlich gelegenen Grundstücke nicht verhindert bzw. beseitigt werden. Beprobungen des Grundwassers Ende des Jahres 2019 haben unterschiedlich hohe Schadstoffgehalte ergeben. Im ursprünglichen Plan als Zone A gekennzeichneten Gebiet liegt die PCB-Konzentration im Grundwasser bei > 0,05 μg/l. In dem als Zone B gekennzeichneten Gebiet liegt die Schadstoffkonzentration bei < 0,05 μg/l PCB, aber über der Bestimmungsgrenze. Die damals erhobenen Messwerte wurden nun durch die Stadt Landshut evaluiert. Dazu wurden aus den verschiedenen Messstellen Proben durch Mitarbeiter der Stadt Landshut genommen und an ein Labor zur Analyse gesandt. Es konnten dabei relevante Änderungen der PCB-Belastungen festgestellt werden. Als Ganzes betrachtet hat sich die Abstromfahne leicht ausgeweitet und ihren Einflussbereich Richtung Nord-Osten verschoben. II. Die Stadt Landshut ist gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) sachlich, sowie gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (BayVwVfG) örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Zu Nr. 1 Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung ausgesprochene Untersagung des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens und Ableitens von Grundwasser ist § 10 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Nach dieser Rechtsvorschrift kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 bis 7 BBodSchG und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG sind, soweit zur Gefahrenabwehr notwendige Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind, sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Darunter fallen vor allem Nutzungsbeschränkungen zur Vermeidung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit (vgl. dazu § 2 Abs. 8 BBodSchG). Es geht im Wesentlichen darum, schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhindern oder zu vermindern. Die Voraussetzungen, unter denen die Allgemeinverfügung vom 04.03.2020 erlassen worden ist, sind weiterhin rechtlich maßgeblich und liegen tatsächlich noch immer vor. Auf die Begründung dieser Allgemeinverfügung wird deshalb ausdrücklich Bezug genommen. Lediglich der räumliche Geltungsbereich ist auf Grund aktueller Untersuchungsergebnisse anzupassen. Bei hydraulischen Systemen und damit auch bei dem Grundwassersystem im nordöstlichen Bereich des ehemaligen BMI-Geländes handelt es sich nicht um statische Systeme, die keinerlei Änderungen unterliegen. Das Verhalten eine Grundwasser-Aquifers hängt von vielen äußeren Einflüssen ab. Ebenfalls nicht außer Acht dürfen die bisherigen Sanierungsmaßnahmen gelassen werden.
Der Schadstoffgehalt im Grundwasser und damit einhergehend auch der Geltungsbereich der Verfügung waren daher durch die
Stadt Landshut zu überprüfen. Dabei hat sich gezeigt, dass sich die Abstromfahne in Richtung Nord-Osten ausgebreitet hat.
Messstellen, die zuvor lediglich in Zone B lagen, sind nun von erhöhten Werten, die über dem Stufe-1-Wert liegen, betroffen.
Zudem sind einige Messstellen, bei denen bisher Werte unterhalb der Nachweisgrenze lagen, in die Zone B mitaufzunehmen.
Der Geltungsbereich wurde daher auf Grundlage der getätigten Untersuchungen gemäß dem beiliegenden Plan angepasst.
Die Änderung der Allgemeinverfügung steht im Ermessen der Stadt Landshut (Art. 40 BayVwVfG) und entspricht dabei dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Anordnung ist geeignet, um die Ziele des Bodenschutzrechtes zu erreichen. Zweck des Gesetzes ist es, nachhaltig die Bodenfunktionen zu sichern oder wiederherzustellen. Gefahren für den Boden sollen abgewehrt werden, eingetretene schädliche
Bodenveränderungen sind zu untersuchen und zu sanieren. Dabei liegen die Schutzziele des Gesetzgebers nicht nur beim Boden
selbst, sondern beziehen sich auch auf seine Funktion als natürliche Lebensgrundlage für den Menschen. Der Bodenschutz dient
damit nicht nur dem Boden- bzw. dem Grundwasserschutz, sondern ist auch untrennbar mit dem Gesundheitsschutz des Menschen verbunden.
Mit der getroffenen Anordnung werden diese Ziele erreicht. Durch die Untersagung der Grundwasserbenutzung wird verhindert,
dass Schadstoffe über die Zutageförderung in den Wirkungsbereich der Anwohner gelangen. Ohne die Grundwasserbenutzung
besteht also keine Gefahr mehr, dass Schadstoffmengen in relevanter Menge von Menschen aufgenommen werden.
Die Anordnung ist auch erforderlich, da keine weniger belastende, aber gleich wirkungsvolle Maßnahme erkennbar ist. Einzig
eine Informations- und Hinweistätigkeit der Stadt Landshut käme hier in Frage. Ein Erfolg in Hinblick auf eine Verhinderung der
Grundwassernutzung wäre hier aber kaum zu erwarten. Es würde sich dabei dann zwar um ein milderes Mittel handeln, welches
aber den gewünschten Erfolg bei weitem nicht in einem angemessen hohen Maß erreicht.
Zuletzt ist die Maßnahme auch angemessen. Die Maßnahme ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Es ist dabei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung
der Maßnahme und dem grundgesetzlich garantierten Individualinteresse des Adressaten anzustellen, welches sich im vorliegenden Fall aus Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) ergibt.
Das Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst die Summe aller vermögenswerten Rechte, die dem Bürger durch das
einfache Recht zugewiesen sind.
Eigentum umfasst vor diesem Hintergrund zu einem bestimmten Zeitpunkt alles, was das einfache Recht zu diesem bestimmten
Zeitpunkt als Eigentum definiert. Es fallen darunter jedenfalls alle privaten vermögenswerten Rechte. Hierzu zählt insbesondere
das Eigentum nach bürgerlichem Recht (§ 903 BGB) an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die auf eigener Leistung und
nicht auf staatlicher Gewährung und Fürsorge beruhen. Aber auch die erlaubnisfreie Grundwassernutzung des § 46 WHG fällt
unter die geschützten Rechte des Art. 14 GG.
Durch die getroffene Allgemeinverfügung greift die Stadt Landshut im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in diese Rechte ein.
Die Einschränkbarkeit der Eigentumsfreiheit bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG. Diese erfolgen nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG „durch die Gesetze“.
Eins solches liegt hier in Form des Bundesbodenschutzgesetzes mit seinen Zielen und Inhalten vor. Unter Abwägung der beiden vorliegenden Interessenslagen ist es angemessen und sachgerecht, die Nutzung des Grundwassers zu untersagen.
Die Anordnung kann nur in Gestalt einer Allgemeinverfügung, also eines Verwaltungsaktes, der sich an einen nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) ergehen, weil die Personen, die im
gekennzeichneten Gebiet das Grundwasser erlaubnisfrei benutzen dürfen, wegen der ständigen Änderbarkeit der Eigentumsund tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht feststellbar sind. Eine geringere räumliche Ausdehnung hätte keinen ausreichenden
Schutz ermöglicht.
Zu Nr. 2
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung stützt sich
auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug
ergibt sich vorliegend bereits aus der Art der getroffenen Entscheidung.
Die angeordnete Maßnahme dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei der in der Zone A vorhandenen Konzentration
von polychlorierten Biphenylen im Grundwasser können schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden. Von Bedeutung ist bei solchen Konzentrationen, dass das Schutzgut der menschlichen
Gesundheit nicht (mehr) zur freien Disposition der Betroffenen steht, sondern wegen der möglichen Folgen sofort vollziehbare
Maßnahmen rechtfertigt. Das mögliche Interesse eines hiervon Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen
Rechtsbehelfs wiegt dem gegenüber wesentlich weniger schwer.
Die Deckung des Wasserbedarfs für entsprechende Zwecke aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadt Landshut
kann angesichts drohender Gesundheitsgefahren bei der erlaubnisfreien Grundwassernutzung (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG) zugemutet werden.
Dem stehen weder die zu erwartenden tatsächlichen Erschwernisse für die Gartenbesitzer beim vollständigen Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgungsanlage noch die zu erwartenden Kosten für deren Inanspruchnahme entgegen.
Zu Nr. 3
Rechtsgrundlage für das Wirksamwerden der in Ziff. 1 angeordneten Maßnahme am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung
dieser Allgemeinverfügung ist Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG) Grundwasserbenutzungen im untersagten Sinn stattfinden, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können.
Hinweise
− Das Grundwasser in dem im beigefügten Lageplan als Zone B gekennzeichneten Gebiet weist keine so hohen Konzentrationen an polychlorierten Biphenylen (PCB) auf, dass seine Benutzung untersagt werden müsste.
Die Stadt Landshut weist jedoch darauf hin, dass auch hier über der Bestimmungsgrenze liegende Konzentrationen dieser Stoffe nachgewiesen worden sind. Die Betroffenen haben in Eigenverantwortung zu entscheiden, ob sie auf die Verwendung des Grundwassers (z. B. zum Giesen von Obst und Gemüse, Befüllen von Planschbecken, Tränken von Nutztieren) verzichten oder diese besonders gering halten wollen.
− Der Konzentration von polychlorierten Biphenylen im Grundwasser und ihre Ausbreitung werden überwacht. Bei neuen
Erkenntnissen ist diese Allgemeinverfügung erforderlichenfalls entsprechend zu ändern.
− Zu weiteren Auskünften über die Verunreinigung des Grundwassers mit polychlorierten Biphenylen steht das Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz der Stadt Landshut, Luitpoldstraße 29a, Zi. 417, 84034 Landshut, Tel. 0871 / 88 – 1598
oder -1600, zur Verfügung.
− Sofern künftig anstelle von Grundwasser Leitungswasser im Garten verwendet wird, kann dies bei der Berechnung der
Kanalbenutzungsgebühr berücksichtigt werden. Auf das Merkblatt der Stadtwerke Landshut „Informationen zu Einbau und
Abrechnung eines privaten Gartenwasserzählers oder eines sonstigen Abzugszählers zur Schmutzwassergebühr“ (abrufbar www. https://www.stadtwerke-landshut.de/wp-content/uploads/Informationsblatt-Gartenwaserz%C3%A4hler-1.pdf)
wird hingewiesen. Eine besonders umweltfreundliche und kostensparende Alternative stellt die Verwendung von Regenwasser zum Garten gießen dar.
− Ordnungswidrig handelt, wer dieser sofortvollziehbaren Allgemeinverfügung zuwiderhandelt (§ 26 Abs. 1 Nr. 2
BBodSchG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden (§ 26 Abs. 2 BBodSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg
in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1 in 93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
− Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen!
− Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
− [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungs-gerichten
infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Landshut, den 16.03.2021
Anlage zur Allgemeinverfügung vom 16.03.2021
Untersagung der Benutzung des Grundwassers im Gebiet nordöstlich des früheren Standorts der Bayerischen Milchindustrie eG in der Stadt Landshut
Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung kann auch direkt bei der Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klimaund Naturschutz, Fachbereich Umweltschutz, Luitpoldstraße 29a, Zi. 417, 84034 Landshut, eingesehen werden.
Außerdem steht er auf der Internetpräsenz der Stadt Landshut
http://www.landshut.de/portal/natur-umwelt/umweltschutz
zur Einsicht zur Verfügung.
Vollzug des BauGB;
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06-76 „Schallermoos IV“ vom 27.11.2020 i.d.F. vom 24.09.2021 hier: Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Bausenat der Stadt Landshut hat in seiner Sitzung vom 03.12.2021 den Bebauungsplan Nr. 06-76 „Schallermoos IV“ vom
27.11.2020 i.d.F. vom 24.09.2021 als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 06-76 „Schallermoos IV“ vom 27.11.2020 i.d.F. vom 24.09.2021 wurde am 17.12.2021 ausgefertigt und
liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an während der folgenden Dienststunden beim Amt für Stadtentwicklung, Stadtsanierung
und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut mit all seinen Bestandteilen zur Einsichtnahme bereit: Montag
mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Abweichend hiervon können
gesonderte Terminvereinbarungen unter Tel. 0871 / 88-1347 getroffen werden. Zusätzlich können die Unterlagen unter folgender
Internetadresse eingesehen werden:
http://www.landshut.de/bauleitplaene
Auf Verlangen wird jedermann über den Inhalt der vorgenannten Unterlagen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 06-76 „Schallermoos IV“ vom 27.11.2020 i.d.F. vom 24.09.2021 in Kraft.
Gleichzeitig wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, der Verletzung von Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und von Mängeln des Abwägungsvorganges sowie die Rechtsfolgen hingewiesen.
Es werden deshalb nachfolgend (S. 504, 505 dieses Amtsblattes) die §§ 214 und 215 Abs. 1 BauGB im Wortlaut bekanntgegeben.
§ 214
Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes
Verfahren
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein
müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und
auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4
Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und
§ 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich,
wenn a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt
worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder
b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder c) [aufgehoben], - oder d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, oder
- e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das
- Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind, oder f) bei Anwendung des § 13
- Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder g) bei Anwendung
- des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für
- die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs.
2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die
Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine
Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen
Punkten unvollständig ist; - ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt
oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn - die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4
bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne
dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind,
gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes: - [aufgehoben]
- Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
- Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden
oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des
Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis
nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die
Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung
geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 215
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans und - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber
der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
STADT LANDSHUT
- Baureferat –
Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung
Vollzug des BauGB;
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 05-77 „Zwischen Pulverturmstraße, Schönbrunner Straße und Hagrainer Straße“ vom 02.10.2021 i.d.F. vom 03.12.2021 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung)
hier: Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadt Landshut legt den vom Bausenat in seiner Sitzung vom 03.12.2021 gebilligten Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 05-77 „Zwischen Pulverturmstraße, Schönbrunner Straße und Hagrainer Straße“
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
03.01.2022 bis einschl. 11.02.2022
aus.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 05-77 „Zwischen Pulverturmstraße, Schönbrunner Straße und Hagrainer Straße“ vom
02.10.2021 i.d.F. vom 03.12.2021 mit eingearbeitetem Grünordnungsplan und textl. Festsetzungen auf dem Plan gehört die Begründung.
Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Dies wurde bereits entsprechend § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ortsüblich bekanntgemacht.
Die Auslegung erfolgt aus Gründen der Gesundheitsvorsorge durch Schaufenster-Aushang im Bereich der Eingangsrampe des
Stadtjugendamtes, Luitpoldstraße 29b, 84034 Landshut sowie in Abhängigkeit von Dauer bzw. Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen zu den Rathäusern parallel beim Amt für Stadtentwicklung, Stadtsanierung und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock,
84034 Landshut, zu folgenden Dienststunden: Montag mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr,
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Zusätzlich können die Unterlagen im oben genannten Zeitraum unter folgender Internetadresse
eingesehen werden:
http://www.landshut.de/bauleitplaene
Jedermann kann den Bauleitplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
STADT LANDSHUT
- Referat für Bauen und Umwelt –
Amt für Stadtentwicklung, Stadtsanierung und Stadtplanung
Vollzug des BauGB;
Vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB des Bebauungsplanes Nr. 02-1 „Zwischen Bahnlinie LandshutMühldorf, der Dr. Herterich-Allee und dem Hammerbach“ vom 09.10.1959 i.d.F. vom 11.10.1961 – rechtsverbindlich seit 02.02.1963 – durch Deckblatt Nr. 2 vom 12.11.2020 redaktionell geändert am 03.12.2021 hier: Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Bausenat der Stadt Landshut hat in seiner Sitzung vom 03.12.2021 das Deckblatt Nr. 2 vom 12.11.2020 redaktionell geändert
am 03.12.2021 zum Bebauungsplan Nr. 02-1 „Zwischen Bahnlinie Landshut-Mühldorf, der Dr. Herterich-Allee und dem Hammerbach“ vom 09.10.1959 i.d.F. vom 11.10.1961 – rechtsverbindlich seit 02.02.1963 – als Satzung beschlossen.
Das Deckblatt Nr. 2 vom 12.11.2020 redaktionell geändert am 03.12.2021 zum Bebauungsplan Nr. 02-1 „Zwischen Bahnlinie
Landshut-Mühldorf, der Dr. Herterich-Allee und dem Hammerbach“ vom 09.10.1959 i.d.F. vom 11.10.1961 – rechtsverbindlich seit
02.02.1963 – wurde am 17.12.2021 ausgefertigt und liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an während der folgenden Dienststunden beim Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Luitpoldstraße 29, 4. Stock, 84034 Landshut mit all seinen Bestandteilen zur Einsichtnahme bereit: Montag mit Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis
12.00 Uhr. Abweichend hiervon können gesonderte Terminvereinbarungen unter Tel. 0871 / 88-1347 getroffen werden. Zusätzlich
können die Unterlagen unter folgender Internetadresse eingesehen werden:
http://www.landshut.de/bauleitplaene
Auf Verlangen wird jedermann über den Inhalt der vorgenannten Unterlagen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt das Deckblatt Nr. 2 vom 12.11.2020 redaktionell geändert am 03.12.2021 zum Bebauungsplan
Nr. 02-1 „Zwischen Bahnlinie Landshut-Mühldorf, der Dr. Herterich-Allee und dem Hammerbach“ vom 09.10.1959 i.d.F. vom
11.10.1961 – rechtsverbindlich seit 02.02.1963 – in Kraft.
Gleichzeitig wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, der Verletzung von Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und von Mängeln des Abwägungsvorganges sowie die Rechtsfolgen hingewiesen.
Es werden deshalb nachfolgend (S. 504, 505 dieses Amtsblattes) die §§ 214 und 215 Abs. 1 BauGB im Wortlaut bekanntgegeben.
STADT LANDSHUT
- Baureferat –
Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung
Öffentliche Bekanntmachung der Tekturgenehmigung
Bpl.Nr. T-2021-42
Mit Bescheid vom 09.12.2021 wurde den Antragstellern, Herrn Lehner Heinrich und Herrn Cronauer Manfred, die Baugenehmigung „Tektur: Veränderung der Höhenlage des Gebäudes um 20 cm nach oben und Reduzierung der Dachneigung um 1° “ auf dem Grundstück Fl.Nr. 897/7, Gem. Landshut, Reichenberger Straße 8, unter Nebenbestimmungen erteilt.
Nachdem mehr als 20 benachbarte Grundstückseigentümer im gleichen Interesse beteiligt sind, wird die Zustellung der Genehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Genehmigungsbescheid mit Plänen kann beim Bauaufsichtsamt der Stadt Landshut innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) im Amtsgebäude, Luitpoldstraße 29, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form(). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landshut) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: • () Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der
Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine
Verfahrensgebühr fällig.
STADT LANDSHUT
Baureferat
- Bauaufsichtsamt –
BEKANNTMACHUNG
über die Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses 2020
des Zweckverbandes für Tierkörper- und Schlachtabfallbeseitigung Plattling
- Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 09.11.2021 den geprüften Jahresabschluss 2020 behandelt und folgenden
Beschluss gefasst:
Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss des ZTS Plattling für das Wirtschaftsjahr 2020 mit dem in der Anlage
aufgeführten Ergebnis fest. Der Jahresverlust im hoheitlichen Bereich in Höhe von 119.860,97 € wird aus dem Gewinnvortrag
getilgt. Der Jahresgewinn bei den Betrieben gewerblicher Art in Höhe von 503.171,44 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. - Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband München hat den Jahresabschluss 2020 geprüft und folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (auszugsweise) erteilt:
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers:
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebs des Zweckverbandes für Tierkörper- und Schlachtabfallbeseitigung Plattling/ZTS-Betrieb Plattling – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2020
bis zum 31.12.2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebs des Zweckverbandes für Tierkörper- und Schlachtabfallbeseitigung Plattling/ZTS-Betrieb Plattling für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse bestätigen wir nach § 7 Abs. 4 Nrn. 2 und
3 KommPrV:
Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und
der Betriebssatzung. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im
Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage des Eigenbetriebs und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlass zu Beanstandungen.
München, 30.06.2021
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Helmut Wiedemann
Wirtschaftsprüfer - Der Jahresabschluss 2020 liegt zusammen mit dem Lagebericht in der Zeit vom 17.01.2022 bis 28.01.2022 während der
allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Wasinger Weg 12, 94447 Plattling, zur öffentlichen
Einsichtnahme auf.
Plattling, 26.11.2021
Zweckverband für Tierkörper- und
Schlachtabfallbeseitigung Plattling
Christian Bernreiter
Verbandsvorsitzender
Landrat

