BERUFUNG DER LEITERIN DES KOENIGMUSEUMS STEFANJE WEINMAYR WEITGEHEND ABGEWIESEN
Landesarbeitsgericht bestätigt Rechtsauffassung der Stadt und weist Berufung der Leiterin des KOENIGmuseums weitgehend ab
Das Landesarbeitsgericht München hat am Mittwochvormittag das Berufungsurteil in der Arbeitsrechtsstreitsache zwischen der Leiterin des KOENIGmuseums und der Stadt Landshut verkündet. Das Gericht bestätigte dabei die Rechtsauffassung der Stadt und wies die Berufung der Klägerin mit zuletzt noch vier Anträgen weitgehend ab.
In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs der Leiterin des KOENIGmuseums sowie das Bestehen eines Weisungsrechts der Stadt Landshut gegenüber der Klägerin. Zugrunde liegt diesem Rechtsstreit eine Organisations- und Umsetzungsmaßnahme des Oberbürgermeisters Alexander Putz, bei der das Skulpturenmuseum im Sommer 2017 in die Organisation der Museen der Stadt Landshut eingegliedert wurde. Die Klägerin hatte bis zuletzt vor allem vergeblich beanstandet, seitdem nicht (mehr) wissenschaftlich frei arbeiten zu dürfen. Dem hat nunmehr auch das Landesarbeitsgericht eine Absage erteilt. Auch die von der Leiterin des KOENIGmuseums geltend gemachten Mobbingvorwürfe gegen ihre Vorgesetzten und die verlangten Schmerzensgeldzahlungen wurden, wie schon in der ersten Instanz vom Arbeitsgericht Regensburg, vom Landesarbeitsgericht als unbegründet abgewiesen.
Bereits in erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Regensburg weitere vier Anträge der Klägerin vollumfänglich abgewiesen, die unter anderem die Versetzung ihrer Vorgesetzten zum Gegenstand hatten. Soweit das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil in wenigen Teilpunkten abgeändert hat, beruht dies ausweislich der mündlichen Begründung des Gerichts bei der Urteilsverkündung darauf, dass die Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 2018 teilweise hinsichtlich des Vier-Augen-Prinzips zu weit gefasst sei. Insoweit sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten. Das Gericht betonte jedoch jetzt schon mündlich zu Gunsten der Stadt, dass die Klägerin als Angestellte selbstverständlich weisungsgebunden sei und keine wissenschaftlichen Freiräume beanspruchen könne.
Damit ist ein fast zwei Jahre langer Rechtsstreit weit überwiegend zugunsten der Stadt Landshut entschieden worden; dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin 80 Prozent der Berufungskosten auferlegt. Die Revision gegen das Urteil hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Foto: h.j.lodermeier