Ab 01.01.2023 gilt: 0 % Umsatzsteuer auf steckerfertige Balkonkraftwerke

Jetzt schnell sein und sich ein Balkonkraftwerk sichern. Mit Sonnenenergie bares Geld sparen und das ganze ab 01.01.2023 mit gesondertem „0-Steuersatz“.
Änderungen in der Umsatzsteuer
Die steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen wurden auch in Bezug auf
die Umsatzsteuer geändert. Erstmals wird in Deutschland ein sog. „0-Steuersatz“ eingeführt, der für
Leistungen im Zusammenhang und der Installation mit bestimmten Photovoltaikanlagen gilt. Dies
bedeutet für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von
Photovoltaikanlagen und Stromspeichern muss in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr berechnet
werden, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die
Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen
Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit
Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung
verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von
Bürokratieaufwand entlastet.
Die leistenden Unternehmer können hingegen für Ihre Aufwendungen, die umsatzsteuerbelastet
sind, weiterhin den Vorsteuerabzug geltend machen.
Die Neuregelung soll für alle Leistungen gelten, die ab dem 1.1.2023 ausgeführt werden.
Deshalb jetzt Termin vereinbaren: info@LA-umwelt.de
– Balkonkraftwerk abholen
– Strom und Steuern sparen

