Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Landshut zur Beschränkung nicht ortsfester öffentlicher Versammlungen
Die Stadt Landshut erlässt in ihrer Eigenschaft als Kreisverwaltungsbehörde aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 421, BayRS 2180-4-I), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli
2021 (GVBl. S. 418),i.V.m. Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen
Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174), und § 9 Abs. 1 Satz 2 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)1 vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 41), folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
- Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (GG) im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen, wie beispielsweise sog. „Corona“-, „Montags“ „Spaziergänge“ bzw. Kerzendemos sind im Stadtgebiet Landshut ausschließlich ortsfest zulässig. Das gilt sowohl für das Veranstalten von als auch für die Teilnahme an solchen Versammlungen.
- Ziffer 1 gilt an folgendem Tag:
Montag, 31.01.2022, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr - Ziffer 1 findet darüber hinaus im Zeitraum von 29.01.2022 bis einschließlich 04.02.2022 auch für Ersatzversammlungen in dem Fall Anwendung, dass die entsprechenden Aufrufe in den sozialen Medien und Chatgruppen kurzfristig auf einen anderen Tag als den in Ziffer 2 genannten Tag hin geändert werden sollten.
- Weitergehende Beschränkungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV i. V. m. Art. 15 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) bleiben unberührt.
- Abweichend von Ziff. 1. können auf Antrag Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der Antrag ist in der Regel spätestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn beim Ordnungsamt der Stadt Landshut fernmündlich, schriftlich, elektronisch (ordnungsamt@landshut.de) oder zur Niederschrift zu stellen. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. Bei einem fernmündlichen Antrag kann das Ordnungsamt der Stadt Landshut verlangen, den Antrag schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen.
- Diese Allgemeinverfügung wird am 28.01.2022 im Amtsblatt der Stadt Landshut veröffentlicht und gilt am darauf folgenden Tag als bekanntgegeben. Sie wird damit am 29.01.2022, 0.00 Uhr wirksam.
- Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 04.02.2022, 24.00 Uhr.
- Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
Hinweise:
- Der Wortlaut der 15. BayIfSMV kann im Internet unter
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15
eingesehen werden. - Die sonstigen Vorschriften der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in der jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt.
- Gemäß Art. 25 BayVersG haben Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (vgl. §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). - Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, vgl. Art. 21 Abs. 1 Nr. 6 BayVersG.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalter oder als Leiter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, vgl. Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG.
- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Teilnahme an untersagten Versammlungen auffordert, vgl. Art. 20 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 Abs. 3 BayVersG.
- Die Allgemeinverfügung ist auf der städtischen Internetseite unter www.landshut.de abrufbar und kann einschließlich ihrer Begründung nach vorheriger Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Stadt Landshut, Luitpoldstraße 29a, 84034 Landshut während der allgemeinen Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 08:00 – 12:00 Uhr und zusätzlich Mi. 14:00 – 16:00
Uhr) eingesehen werden.
1 Soweit jetzt und im Folgenden Normen aus der 15. BayIfSMV zitiert werden, sind diese in der jeweils gültigen Fassung gemeint.
Bei ersatzlosem Wegfall einer entsprechenden Regelung aus der 15. BayIfSMV gilt die letzte Rechtsregelung vor Wegfall, unbeschadet der sofortigen näheren Überprüfung der Allgemeinverfügung durch die Stadt Landshut aufgrund des geänderten rechtlichen Umfelds.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landshut) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt).
- Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung haben nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG keine aufschiebende Wirkung.
Hiergegen kann beim Verwaltungsgericht in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Landshut, 28.01.2022
Alexander Putz
Oberbürgermeister
Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG);
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung
Schwandorf im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz vom 17.01.2022
Im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 1 vom 17.01.2022, Seite 9, wurde die Haushaltssatzung für das Jahr 2022 des Zweckverbandes Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf, dem auch die Stadt Landshut angehört, veröffentlicht (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG).
Hiermit wird gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 4 KommZG darauf hingewiesen.
Die Haushaltssatzung kann im Internet unter https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/service/bekanntmachungen/rabl/index.html (Pfad: www.regierung.oberpfalz.bayern.de –> Service –> Amtliche Bekanntmachungen –> Regierungsamtsblatt –>
Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 01/2022 vom 17.01.2022) eingesehen werden.
STADT LANDSHUT
Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz
-Fachbereich Umweltschutz-
Vollzug des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG);
Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Thermische
Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) vom 13.12.2021 im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz
vom 17.01.2022
Die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Landshut vom 17.12.2021 (ABl S. 496) wird wie folgt berichtigt:
- In § 4 Abs. 1 muss es statt „(1))“ richtig „(1)“ heißen und in § 4 Abs. 1 Buchst. a) muss es statt „Bäume“ richtig „Bäumen“ heißen.
- In § 7 Abs. 1 S. 1 werden die Worte „Absatz 3“ durch die Worte „Absatz 2“ ersetzt.
Landshut, den 14.01.2022
S T A D T L A N D S H U T
Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung
Bpl.Nr. B-2021-305
Mit Bescheid vom 25.01.2022 wurde dem Antragsteller, Herr Hermann Bauer, die Baugenehmigung „Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit zu einer Wohneinheit“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1448, Gem. Landshut, Luitpoldstraße 8, unter Nebenbestimmungen erteilt. Nachdem mehr als 20 benachbarte Grundstückseigentümer im gleichen Interesse beteiligt sind, wird die Zustellung der Genehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Genehmigungsbescheid mit Plänen kann beim Bauaufsichtsamt der Stadt Landshut innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr) im Amtsgebäude, Luitpoldstraße 29, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg
Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form(). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Landshut) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: • () Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine
Verfahrensgebühr fällig.
STADT LANDSHUT
Baureferat – Bauaufsichtsamt –

